Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

995 
46. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Samstag den 9. Dezember 1899. 
  
Inhalt: 
Verfügung. cer Ministerien der Justiz und der Finanzen, betreffend das Hinterlegungswesen. Vom 1. Dezem- 
— Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Hinterlegung bei den Gemeinderäthen. Vom 
F krlesnber. 1899. 
  
Versügung der Ministerien der Justiz und der Finanzen, 
betreffend das Hinterlegungswesen. Vom 1. Dezember 1899. 
Zum Vollzug der Art. 143 bis 169, 171 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuch und zu dessen Nebengesetzen vom 28. Juli 1899 (Reg. Blatt S. 423) wird 
hiemit Folgendes verfügt: 
Verwalter der Hinterlegungskasse ist bei dem Oberlandesgericht ein von dem Präsi- 
denten hiemit zu beauftragender Gerichtsschreibereibeamter, bei den Landgerichten ein 
Revisor, bei den Amtsgerichten der durch das Justizministerium als Kassenbeamter im 
Allgemeinen oder als Verwalter der Hinterlegungskasse bestellte Gerichtsschreibereibeamte. 
Die hinterlegten Gegenstände sind, soweit es nach den jeweiligen Verhältnissen an- 
gänkig ist, in einem feuersicheren Kassenschrank, welcher in einem geeigneten, verschließ- 
baten Raum des Gerichtsgebäudes aufzustellen ist, zu verwahren. 
Vei denjenigen Amtsgerichten, bei welchen für die Verwahrung der hinterlegten
	        
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