Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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während der Hinterlegung entstandene Einnahmen oder Ausgaben, sofern diese nicht sofort 
berichtigt worden sind, unter Verweisung auf das Kassentagbuch aufzunehmen. 
Jedem Hinterlegungsgegenstand ist in dem Hinterlegungsbuch ein eigenes Blatt 
einzuräumen, und in jeder Abtheilung sind die Hinterlegungsgegenstände mit fortlaufenden 
Nummern zu versehen. 
Das Hinterlegungsbuch ist, noch ehe es in Gebrauch genommen wird, mit fortlaufen- 
den Seitenzahlen und auf der Vorderseite des ersten Blattes mit einem von einem anderen 
Gerichtsschreibereibeamten als dem Verwalter der Hinterlegungskasse, oder — falls ein 
solcher bei einem Amtsgericht nicht vorhanden ist — von einem richterlichen Beamten 
unter Angabe der Zeit zu beurkundenden Vermerk darüber zu versehen, welche Seitenzahl 
die einzelnen Abtheilungen umfassen. Endlich ist demselben ein nach dem Namen der 
Hinterleger und der sonst an einer Hinterlegung betheiligten Personen geordnetes alpha- 
betisches Register beizufügen. 
Sämmtliche auf eine und dieselbe Hinterlegung bezüglichen Aktenstücke sind in be- 
sonderem Umschlag, welcher bis zur vollständigen Erledigung der Sache eine Beilage des 
Hinterlegungsbuchs bildet, zu sammeln und nach der Zeitfolge ihres Eingangs fortlaufend 
mit Zahlen zu versehen. Außerdem sind für Schriftstücke, welche nicht auf besondere 
Hinterlegungsfälle sich beziehen, wie z. B. für Erlasse, Berichte, Uebersichten rc. 2c. all- 
gemeine Akten anzulegen. 
8. 4. 
Bezüglich des hinterlegten Geldes und sonstiger aus Anlaß von Hinterlegungen ent— 
stehender Einnahmen und Ausgaben, wie z. B. durch Einlösung von Zinsscheinen, vor- 
läufige Bestreitung von Kosten, Ablieferungen an das Kameralamt 2c. 2c. ist außerdem 
ein Kassentagbuch nach dem anliegenden Formular (Beil. 2) zu führen. 
Soweit Geld, dessen Rückgabe nicht ausdrücklich in denselben Stücken verlangt wurde, 
in Zahlungsmitteln hinterlegt worden ist, welche bei der Hinterlegungskasse nicht in 
Zahlung genommen werden, hat diese, jedoch erst nach erfolgter Annahmeverfügung 
(s. unten I§. 6), die betreffenden Geldstücke durch Vermittlung eines Bankhauses oder sonst 
in geeigneter Weise in kassenmäßiges Geld umzusetzen (Art. 151 Abs. 2 des Ausführungs- 
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch). In Spalte 4 des Hinterlegungsbuchs sind die 
einzelnen zum Umtausch gebrachten Zahlungsmittel und der nach Abzug etwaiger Kosten 
verbleibende Reinerlös genan nachzuweisen.
	        
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