Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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§. 6. 
Sobald die Annahme eines Hinterlegungsgegenstandes verfügt und dieser übergeben 
ist, hat der Verwalter der Hinterlegungskasse den entsprechenden Eintrag in den Büchern 
zu machen. Sofort hat derselbe auch den Hinterlegungsschein, welcher ausdrück- 
lich als solcher zu bezeichnen ist und in welchem der Tag der Annahmeverfügung, die 
Bezeichnung der Person des Hinterlegers und des Gegenstandes der Hinterlegung ent- 
halten sein müssen, auszustellen. Der Hinterlegungsschein ist von dem Verwalter der 
Hinterlegungskasse zu unterzeichnen, von ihm mit dem Gerichtssiegel zu versehen und dem 
Hinterleger auszufolgen. Hinsichtlich der bei den Amtsgerichten stattfindenden Hinter- 
legungen ist der Hinterlegungsschein von dem Vorstand der Hinterlegungsstelle mit zu 
unterzeichnen. 
S. 7. 
Der Verwalter der Hinterlegungskasse hat auch die vor der Verfügung über An- 
nahme zum Zweck der Hinterlegung einkommenden Gelder und sonstigen Gegenstände in 
Empfang zu nehmen und vorläufig in der Hinterlegungskasse zu verwahren. Ueber solche 
vorläufig in Verwahrung genommene Gegenstände und Gelder ist ein besonderes Ver- 
zeichniß zu führen. 
Hinterlegtes Geld geht in das Eigenthum des Staats erst über, wenn die Annahme 
der Hinterlegung verfügt ist, dasselbe darf deshalb vorher mit dem Kassenvorrath nicht 
vermischt werden. 
Ist die Verfügung über die Annahme nicht sofort bei Uebergabe des zu hinterlegen- 
den Gegenstandes oder, falls letzterer mit der Post eingesandt worden ist, spätestens am 
nächstfolgenden Tage nach Eingang des Gegenstandes thunlich, so ist von dem Verwalter 
der Hinterlegungskasse dem Hinterleger eine vorläusige Ouittung zu ertheilen. In der- 
selben ist bemerklich zu machen, daß sie keine Bescheinigung über eine erfolgte Hinter- 
legung, sondern nur eine vorläufige Empfangsbescheinigung darstellt. 
S. S. 
Am Schlusse jedes Monats ist der Baarbestand der Hinterlegungskasse unter Zurück- 
behaltung eines angemessenen Kassenbestandes, welcher jedoch den Betrag von 200 Mark 
nicht übersteigen darf, von dem Verwalter der Hinterlegungskasse an das Kameralamt 
des Bezirks, in welchem die Hinterlegungsstelle ihren Sitz hat, abzuliefern.
	        
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