Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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von den Vorständen der betreffenden Hinterlegungsstellen unterzeichneter Ersuchungs- 
schreiben erheben. 
Geldbeträge von 5000 Mark und darüber werden auf Ansuchen der Vorstände der 
Hinterlegungsstellen durch die Kameralämter auch unmittelbar an die Empfangsberechtigten 
versendet. Die Quittungen derselben werden den Hinterlegungsstellen gegen Bescheinigung 
ausgefolgt. Die Beträge dieser Onittungen sind in den Kassentagbüchern der Hinter- 
legungsstellen je am Tag ihres Eingangs als Empfänge von den betreffenden Kameral- 
ämtern in Einnahme und zugleich als Zahlungen an die Empfangsberechtigten unter 
Angabe der Stellen, welche die Zahlung vermittelt haben, in Ausgabe zu stellen. 
8. 18. 
Ueber die Ablieferungen der Hinterlegungsstellen (8. 8) und über die an diese, be— 
ziehungsweise im Auftrag derselben erfolgenden Zahlungen an Empfangsberechtigte (8. 17) 
haben die Kameralämter am Schluß des Etatsjahrs mit der Staatshauptkasse abzurechnen. 
Wenn sich jedoch im Lauf eines Rechnungsjahrs erhebliche Bestände bei den Kameral- 
ämtern ausammeln, sind schon vorher Abschlagszahlungen an die Staatshauptkasse zu 
machen. Andererseits haben die Kameralämter, wenn die den Hinterlegungsstellen zu 
leistenden Zahlungen erheblich größer sind, als die von denselben übergebenen, noch in 
der Kameralamtskasse befindlichen Gelder, um entsprechende Zuschüsse aus der Staats- 
hauptkasse nachzusuchen. 
8. 19. 
Die Auszahlung von Zinsen hinterlegter Gelder findet in der Regel nicht vor Aus- 
zahlung des Kapitals statt. Auf besonderen, bei der Hinterlegungsstelle anzubringenden 
Antrag des zum Cmpfang der Zinsen Berechtigten ist jedoch von dem Vorstand der 
Hinterlegungsstelle anzuordnen, daß die bis zum 31. März jedes Jahres erwachsenen 
Zinsen je auf 1. April ausbezahlt werden. 
8. 20. 
Nach geschehener vollständiger Aussol eines Hinterlegungsgegenstandes ist der ganze 
auf den betreffenden Hinterlegungsfall bezügliche Eintrag im Hinterlegungsbuch und 
im Namensregister mittels Durchstrichs mit rother Tinte zu löschen. 
 
	        
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