Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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S. 24. 
Mindestens einmal halbjährlich ist ein vollständiger Sturz der Hinterlegungskasse 
vorzunehmen. Bei den Amtsgerichten ist dieser Sturz mit dem Sturz der übrigen amts- 
gerichtlichen Kassen (vergl. §. 6 der Verfügung des Justizministeriums vom 4. März 1883, 
betreffend das Kassen= und Rechnungswesen bei den Gerichten, Württ. Gerichtsblatt Bd. XXI 
S. 97) zu verbinden, bei dem Oberlandesgericht und den Landgerichten ist er von dem Vor- 
stand der Hinterlegungsstelle unter Zuziehung eines Gerichtsschreibereibeamten vorzunehmen. 
Bei diesem Sturz ist festzustellen, ob die Einträge im Hinterlegungsbuch und im Kassentag- 
buch, sowie die vorhandenen Belege mit dem Kassenbestand und mit dem Bestand der in Ver- 
wahrung der Hinterlegungsstelle befindlichen Gegenstände übereinstimmen; auch ist hiebei die 
Stückzahl und der Werthbetrag der hinterlegten Inhaberpapiere besonders hervorzuheben. 
Zugleich ist bei diesem Anlaß die ordnungsmäßige Führung der Bücher zu prüfen. Ueber das 
Ergebniß des Kassensturzes ist ein Protokoll aufzunehmen. Von dem dienstaufsichtführenden 
Amtsrichter ist eine Abschrift dieses Protokolls dem vorgesetzten Landgericht jedesmal sofort 
vorzulegen. Der Präsident des Oberlandesgerichts und die Präsidenten der Landgerichte 
haben über das Ergebniß des Sturzes der oberlandesgerichtlichen beziehungsweise land- 
gerichtlichen Hinterlegungskasse sofort Anzeige an das Justizministerium zu erstatten. 
In Betreff der Anordnung und Vornahme außerordentlicher unvermutheter Kassen- 
visitationen findet die Verfügung des Justizministeriums vom 20. Februar 1891 (Amts- 
blatt S. 17, vergl. auch die zu dieser Verfügung ergangene Anweisung des Justizmini- 
steriums vom 17. März 18915) auch auf die Hinterlegungskassen Anwendung. 
S. 25. 
Auf den 31. März jedes Jahres haben die Hinterlegungsstellen folgende Nachwei- 
sungen zu fertigen: 
1) Nachweisung # zu Abtheilung 1 des Hinterlegungsbuchs: „Geld“ über den Stand der 
hinterlegten Geldsummen, der Zinsen und der bei dieser Abtheilung zum Ersatz 
vorgemerkten Kosten (Beil. 4); 
2) Nachweisung II zu Abtheilung II des Hinterlegungsbuchs: „Werthpapiere und sonstige 
Urkunden“ über die Einnahmen aus verloosten oder sonst gekündigten Werthpapieren 
und aus eingelösten Zins= oder Dividendenscheinen, sodann über den Stand der 
bei dieser Abtheilung zum Ersatz vorgemerkten Kosten (Beil. 5); 
*) Dem Oberlandesgericht und den Landgerichten sind seiner Zeit Druckexemplare dieser Anweisung zugegangen.
	        
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