Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Königliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Gemeinde dürrmenz-Mühlacker zu Erhebung einer örtli cht 
Verbranchsabgabe von Bier. Vom 10. Februar 1899. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Gesetzes vom 12. März 1897, betreffend die Gültigkeitsdauer de 
mit dem 31. März 1897 außer Wirksamkeit tretenden Bestimmungen über oie Be 
steuerungsrechte der Gemeinden (Reg. Blatt S. 23), des Gesetzes vom 25. März # 885 
betreffend die Forterhebung von örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden (Reg. 
Blatt S. 85), sowie der Art. 19 bis 21, 23, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Gesetze, 
vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinde. 
(Reg. Blatt S. 198) und des Art. II des Gesetzes vom S. März 1881, betreffend di. 
Abänderung des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfüge. 
Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums wie folgt: ' 
8. 1. 
Der Gemeinde Dürrmenz-Mühlacker wird die Erhebung einer örtliche 
Verbrauchsabgabe von Bier mit fünf und sechszig Pfennig für einhundert Liter bis eun 
31. März 1899 gestattet. * 
. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetg. 
vom 23. Juli 1877 von dem in der Gemeinde Dürrmenz-IMühlacker zur Biererzen un 
verwendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentne 
schrotenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark 
Pfennig festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung die- 
Verordnung beauftragt. « 
Gegeben Stuttgart, den 10. Februar 1899. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Sarwey. Pischek. Breitling. Zeyer. 
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