Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Verfügung des Justizministeriums, 
betreffend die Binterlegung bei den Gemeinderäthen. Vom 1. Dezember 1899. 
Zum Vollzug des Art. 170 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu 
dessen Nebengesetzen vom 28. Juli 1899 (Reg. Blatt S. 423) wird hiemit Nachstehendes verfügt. 
S. 1. 
Hinterlegungen in Rechtsangelegenheiten bei den Gemeinderäthen anstatt bei den 
ordentlichen Hinterlegungsstellen finden in den in den §§. 2 bis 5 bezeichneten Fällen statt. 
S. 2. 
Hinterlegungen im 3 llstreckungsverfahren durch den Gerichtsvollzieher können 
nach näherer Maßgabe des §. 130 der Dienstanweisung für die Gerichtsvollzieher vom 
10. Oktober 1899 bei den Gemeinderäthen erfolgen. 
F. 3. 
Hinterlegungen zum Zweck der Sicherheitsleistung im Zwangsversteigerungsverfahren 
in den Fällen der §§. 61, 67 bis 70, 85 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung 
und die Zwangsverwaltung können nach näherer Maßgabe des §. 26 Abs. 2 der Ver- 
fügung des Justizministeriums vom 10. Oktober 1899, betreffend die Zwangsversteigerung 
und die Zwangsverwaltung, bei dem Gemeinderath derjenigen Gemeinde erfolgen, in 
welcher die Versteigerung stattfindet. 
8. 4. 
Hinterlegungen, welche in gemeindegerichtlichen und gewerbegerichtlichen Rechtsstreitig- 
keiten vorkommen (vergl. Art. 9 des Ausführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung, §. 56 
Abs. 3, §. 72 Abs. 3 des Reichsgesetzes vom 29. Juli 1890, betreffend die Gewerbegerichte, 
Reichs-Gesetzblatt S. 141 ff.), können bei dem Gemeinderath derjenigen Gemeinde erfolgen, 
in welcher das betreffende Verfahren anhängig ist. 
Die Hinterlegung von Geld, Werthpapieren und Kostbarkeiten im Falle des §. 1960 
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann auf Anordnung des Nachlaßgerichts bei dem 
Gemeinderath der Gemeinde, in welcher sich die betreffenden Gegenstände befinden oder 
in deren Bezirk das Nachlaßgericht seinen Sitz hat, geschehen.
	        
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