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8. 13.
Bei hinterlegten Geldern, Werthpapieren oder Kostbarkeiten im Werthsbetrag von
weniger als 50 Mark bedarf es eines gerichtlichen Aufgebotsverfahrens nicht. In solchen
Fällen hat, wenn die in §. 12 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, die Hinterlegungs-
stelle, soweit die Betheiligten und deren Aufenthalt bekannt sind, an dieselben die Auf-
forderung zu richten, sich über ihre etwaigen Ansprüche binnen einer angemessenen Frist
zu äußern. Sind die Betheiligten oder deren Aufenthalt nicht bekannt, so hat die Hinter-
legungsstelle in dem Amtsblatt des Bezirks, in welchem sie ihren Sitz hat, eine öffentliche
Aufforderung zur Geltendmachung etwaiger Ansprüche in Betreff des hinterlegten Gegen-
stands binnen einer angemessenen Frist zu erlassen. Werden innerhalb der bestimmten
Frist, welche in jedem Fall mindestens 6 Wochen betragen muß, Ansprüche nicht geltend
gemacht, so erlangt die Gemeinde ohne Weiteres die Befugniß zu freier Verfügung über
den hinterlegten Gegenstand.
8. 14.
Bei Urkunden, die nicht Werthpapiere sind, findet ein Aufgebotsverfahren zum Zweck
der Ausschließung der Betheiligten nicht statt. Das Recht auf Rückgabe erlischt mit dem
Zeitpunkte, in welchem bei Werthpapieren das Aufgebotsverfahren gemäß 8. 12 zulässig
würde. Die Urkunden können, wenn eine Zurückgabe an die Betheiligten nicht möglich
ist, vernichtet werden.
8. 15.
Die Bestimmungen der 88. 6 bis 14 finden auch auf diejenigen noch nicht erledigten
Hinterlegungsfälle Anwendung, in welchen die Hinterlegung vor dem Inkrafttreten dieser
Verfügung erfolgt ist. (Vergl. jedoch auch 8. 17 Abs. 2 und 3.)
S. 16.
Die Gemeinderäthe haben die von ihnen geführten Hinterlegungsverzeichnisse auf
den 31. Dezember jedes Jahres dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben,
vorzulegen. Den betreffenden Amtsgerichten liegt die Prüfung der Verzeichnisse und die
angemessene Verfügung wegen etwaiger in Beziehung auf das Hinterlegungswesen bei
den Gemeinderäthen hervorgetretener Mängel ob.