Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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der Kasse erfolgt ist, so ist von den Vorständen beziehungsweise Verwaltungen die Richtig- 
keit dieser Bescheinigungen auf Verlangen zu beurkunden. 
Die von den Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung zu ertheilenden Bescheinig- 
ungen von anrechnungsfähigen Krankheitszeiten, für welche Unterstützungen von Kranken- 
kassen nicht gewährt worden sind, erfolgen auf Antrag der Versicherten, sofern diese der 
Ortsbehörde die erforderlichen Nachweise, insbesondere ärztliche Zeugnisse, vorlegen. 
Ueber Krankheiten, welche nach §. 30 des Reichsgesetzes, insbesondere Abs. 4 und 5 
daselbst, nicht als Beitragszeiten in Anrechnung kommen, sind Bescheinigungen entweder 
nicht zu ertheilen, oder es sind, wenn solche ertheilt werden, die die Anrechnung aus- 
schließenden Umstände in der Bescheinigung einzutragen. 
Jede Bescheinigung ist mit dem Siegel oder Stempel der Krankenkasse beziehungs- 
weise der Behörde zu versehen. 
Für diese Bescheinigungen dürfen weder Gebühren noch Sporteln erhoben werden 
(§. 171 des Reichsgesetzes). 
Wenn die Krankheitsbescheinigungen für die in Reichs= und Staatsbetrieben be- 
schäftigten Personen durch die vorgesetzte Dienstbehörde ausgestellt werden, so sind die 
Krankenkassen durch die Oberämter von der Ausstellungspflicht zu entbinden (§. 31 
Abs. 2 des Reichsgesetzes). 
Zu 88. 49 bis 51 des Reichsgesetzes. 
8. 12. 
Der Anspruch auf Ueberweisung von Rentenbeträgen (§. 49 Abs. 2 bis 4, §. 50 
Abs. 2 des Reichsgesetzes) ist von dem Armenverband bei dem Oberamt oder bei der 
Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung in dreifacher Ausfertigung anzumelden. Zu- 
ständig ist diejenige Behörde, in deren Bezirk der Wohnort oder Beschäftigungsort des 
Versicherten und, wenn er einen solchen im Deutschen Reich nicht mehr hat, in deren 
Bezirk der letzte Wohnort oder Beschäftigungsort des Versicherten liegt. Die Orts- 
behörde für die Arbeiterversicherung hat die bei ihr erfolgte Anmeldung sofort dem 
Oberamt vorzulegen. 
Das Oberamt hat je eine Ausfertigung der Anmeldung dem Vorstand der Ver- 
sicherungsanstalt und dem Versicherten, beziehungsweise im Fall des §. 50 Abs. 2 dessen
	        
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