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In allen Fällen hat das Oberamt die Verhandlungen dem Vorstand der Ver—
sicherungsanstalt Württemberg vorzulegen.
Zu 8. 122 des Reichsgesetzes.
S. 35.
Die endgültigen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Invaliden= und
Altersrenten, Entscheidungen über die Entziehung einer Rente und über die Einstellung
von Rentenzahlungen, die vollzogene Genehmigung der Uebertragung einer Rente und
sonstige Veränderungen in dem Bezug von Renten sind von den Oberämtern der Orts-
behörde für die Arbeiterversicherung, in deren Bezirk der Rentenempfänger wohnt, und
wenn der Rentenempfänger im Dienst des Staats beschäftigt ist, auch der ihm vor-
gesetzten Dienststelle mitzutheilen.
Zu §. 130 des Reichsgesetzes.
S. 36.
Die Beschaffenheit und Unterscheidungsmerkmale der Marken für die Entrichtung
der Versicherungsbeiträge sind durch die Bekanntmachung des Reichsversicherungsamts
vom 27. Oktober 1899 festgesetzt.
Hienach sind von jeder Versicherungsanstalt in jeder der fünf Lohnklassen Marken
für eine Woche, für zwei Wochen und für dreizehn Wochen auszugeben.
Die Giltigkeit der durch die Bekanntmachung vom 9. September 1890 zum Zweck
der Selbstversicherung und der Fortsetzung eines Versicherungsverhältnisses eingeführten,
mit Zusatzmarken verbundenen Beitragsmarken der Lohnklasse II läuft mit dem 31. De-
zember 1899 ab. Die freiwillige Versicherung erfolgt fortan durch Verwendung der auch
der Pflichtversicherung dienenden gewöhnlichen Beitragsmarken (§. 145 des Reichsgesetzes).
Zu SS. 131 bis 134 des Reichsgesetzes.
S. 37.
Die Ausstellung und der Umtausch der QOuittungskarten erfolgt durch die Orts-
behörden für die Arbeiterversicherung.
Zuständig ist diejenige Ortsbehörde, in deren Bezirk sich die Arbeitsstätte des Ver-
sicherten befindet, oder, sofern der Versicherte eine dauernde Arbeitsstätte nicht hat, die-
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