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freiwilligen Versicherung Gebrauch machen, mit Rücksicht auf die Bestimmung des 8. 29
Abs. 2 des Reichsgesetzes Quittungskarten für die Selbstversicherung in so lange aus-
zustellen, als für sie nicht mindestens einhundert Beiträge auf Grund eines die Ver-
sicherungspflicht oder die Berechtigung zur Selbswersicherung begründenden Verhältnisses
geleistet worden sind.
8. 40.
Die Formulare für die Quittungskarten werden von dem Vorstand der Versicher-
ungsanstalt unentgeltlich an die ausstellenden Behörden geliefert. Ein Ersatz der Kosten
Seitens dieser Behörden an die Versicherungsanstalt findet für die ordnungsmäßig ver-
wendeten Formulare nicht statt, wogegen für verdorbene oder zu Verlust gegangene Formu-
lare der Versicherungsanstalt auf Verlangen die Selbstkosten zu ersetzen sind.
Auch von den Versicherten und deren Arbeitgebern darf in der Regel für die
Quittungskarten nichts erhoben werden. Ausnahmsweise ist jedoch ein Betrag von
5 Pfennig für die Karte durch die ausstellende Behörde für Rechnung der Versicherungs-
anstalt zu erheben:
a. vom Arbeitgeber des Versicherungspflichtigen, wenn die Ausstellung der Quittungs-
karte auf Antrag des Arbeitgebers aus dem Grund erfolgt, weil der Versicherungs-
pflichtige mit keiner Quittungskarte versehen ist und die rechtzeitige Beschaffung
zu Unrecht unterläßt (§. 131 Abs. 2 des Reichsgesetzes);
b. vom Versicherten, wenn dieser die Ausstellung der neuen Ouittungskarte beantragt
hat, bevor seine bisherige Karte mit mindestens 30 Marken gefüllt oder die
Gültigkeit derselben nach §. 135 des Reichsgesetzes erloschen ist.
Erhebung von Gebühren oder Sporteln für die Ausstellung von Quittungskarten
findet in keinem Falle statt.
F. 41.
Um dem die Quittungskarte ausstellenden Beamten die Prüfung der Voraussetzungen
der Ausstellung und die richtige Bewerkstelligung der Einträge zu ermöglichen, hat der-
jenige, für welchen die Ouittungskarte ausgestellt werden soll, wenn er dem Beamten
nicht genügend bekannt ist, sich in irgend einer Weise über seine Person und seine Be-
rechtigung zur Versicherung auszuweisen. Die Vorlegung der letzten Ouittungskarte oder