1062
b. der Einzug der Beiträge für dieselben in Gemäßheit des §. 151 Ziff. 2 des
Reichsgesetzes und des §. 62 der gegenwärtigen Verfügung angeordnet ist.
In gleicher Weise werden die Beiträge für diejenigen versicherungspflichtigen, im
Dienste des Staats beschäftigten Personen entrichtet, welche der Krankenversicherungspflicht
nicht unterliegen.
S. 53.
Außer den in §. 52 bezeichneten Fällen kann Arbeitgebern, welche eine größere Zahl
von versicherungspflichtigen Personen beschäftigen, durch Verfügung des Vorstands der
Versicherungsanstalt die Entrichtung der Beiträge durch Verwendung von Marken nach
den Bestimmungen des §. 141 des Reichsgesetzes überlassen werden, wenn für eine ent-
sprechende Kontrolle der Richtigkeit der Beitragsleistung Sorge getragen ist (vergl. §. 150
des Reichsgesetzes).
Von einer solchen Verfügung ist denjenigen Krankenkassenorganen beziehungsweise
Ortsbehörden, welche nach §. 55 dieser Verfügung die Beiträge einzuziehen hätten, und
dem betheiligten Arbeitgeber, letzterem unter Belehrung über die zu beobachtenden Kontroll-
vorschriften, Eröffnung zu machen.
Die Staatsbehörden können für die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen
Personen die Entrichtung der Beiträge nach den Bestimmungen des §. 141 des Reichs-
gesetzes auch außer den Fällen des §. 52 dieser Verfügung übernehmen. In diesem Falle
erhalten hievon der Vorstand der Versicherungsanstalt und diejenigen Krankenkassen und
Ortsbehörden Anzeige, welche sonst die Beiträge für die betreffenden Bediensteten einzu-
ziehen hätten.
S. 54.
In den Fällen der §§. 52 und 53 dieser Verfügung ist der Arbeitgeber zur Ent-
werthung der von ihm in die Ouittungskarten eingeklebten Marken, soweit sie nur für
eine Woche gelten, befugt, soweit sie aber für mehr als eine Woche gelten, verpflichtet.
Im letzteren Fall hat die Entwerthung alsbald nach der Einklebung zu erfolgen.
Die Entwerthung darf nur in der Weise erfolgen, daß auf die einzelnen Marken
handschriftlich oder durch Stempel der Entwerthungstag in Ziffern z. B. für den 15. März
1900: „15. 3. 00.“ oder für den 10. Februar 1901: „10. 2. 01., deutlich angegeben
wird. Zur Entwerthung ist Tinte oder ein ähnlicher festhaltender Farbstoff zu verwenden.