Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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b. der Einzug der Beiträge für dieselben in Gemäßheit des §. 151 Ziff. 2 des 
Reichsgesetzes und des §. 62 der gegenwärtigen Verfügung angeordnet ist. 
In gleicher Weise werden die Beiträge für diejenigen versicherungspflichtigen, im 
Dienste des Staats beschäftigten Personen entrichtet, welche der Krankenversicherungspflicht 
nicht unterliegen. 
S. 53. 
Außer den in §. 52 bezeichneten Fällen kann Arbeitgebern, welche eine größere Zahl 
von versicherungspflichtigen Personen beschäftigen, durch Verfügung des Vorstands der 
Versicherungsanstalt die Entrichtung der Beiträge durch Verwendung von Marken nach 
den Bestimmungen des §. 141 des Reichsgesetzes überlassen werden, wenn für eine ent- 
sprechende Kontrolle der Richtigkeit der Beitragsleistung Sorge getragen ist (vergl. §. 150 
des Reichsgesetzes). 
Von einer solchen Verfügung ist denjenigen Krankenkassenorganen beziehungsweise 
Ortsbehörden, welche nach §. 55 dieser Verfügung die Beiträge einzuziehen hätten, und 
dem betheiligten Arbeitgeber, letzterem unter Belehrung über die zu beobachtenden Kontroll- 
vorschriften, Eröffnung zu machen. 
Die Staatsbehörden können für die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen 
Personen die Entrichtung der Beiträge nach den Bestimmungen des §. 141 des Reichs- 
gesetzes auch außer den Fällen des §. 52 dieser Verfügung übernehmen. In diesem Falle 
erhalten hievon der Vorstand der Versicherungsanstalt und diejenigen Krankenkassen und 
Ortsbehörden Anzeige, welche sonst die Beiträge für die betreffenden Bediensteten einzu- 
ziehen hätten. 
S. 54. 
In den Fällen der §§. 52 und 53 dieser Verfügung ist der Arbeitgeber zur Ent- 
werthung der von ihm in die Ouittungskarten eingeklebten Marken, soweit sie nur für 
eine Woche gelten, befugt, soweit sie aber für mehr als eine Woche gelten, verpflichtet. 
Im letzteren Fall hat die Entwerthung alsbald nach der Einklebung zu erfolgen. 
Die Entwerthung darf nur in der Weise erfolgen, daß auf die einzelnen Marken 
handschriftlich oder durch Stempel der Entwerthungstag in Ziffern z. B. für den 15. März 
1900: „15. 3. 00.“ oder für den 10. Februar 1901: „10. 2. 01., deutlich angegeben 
wird. Zur Entwerthung ist Tinte oder ein ähnlicher festhaltender Farbstoff zu verwenden.
	        
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