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Andere Entwerthungszeichen sind unzulässig. Bei der Entwerthung dürfen die Marken
nicht unkenntlich gemacht werden, insbesondere müssen der Geldwerth, die Lohnklasse und
der Name der Versicherungsanstalt ersichtlich bleiben.
Zuwiderhandlungen gegen die Entwerthungsvorschriften sind strafbar (Ziff. 9 der
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. November 1899, Reichs-Gesetzblatt S. 665).
S. 55.
Soweit nicht die Bestimmungen der §§. 52 und 33 dieser Verfügung Anwendung
finden, sind für alle versicherungspflichtigen Personen, welche zum Bezirk der Versicherungs-
anstalt Württemberg gehören (§.27 Ziff. 1), die dem Werth der zu verwendenden Marken
entsprechenden Beiträge in Gemäßheit des §. 148 des Reichsgesetzes für Rechnung der
Versicherungsanstalt bei den Arbeitgebern einzuziehen, und zwar:
a. für diejenigen, welche einer Orts-#(Bezirks-) Krankenkasse oder einer Innungs-
Krankenkasse, einer Gemeinde-Krankenversicherung oder Krankenpflegeversicherung
angehören, von den durch die Statute dieser Krankenkassen zu bezeichnenden ört-
lichen Organen derselben;
b. für alle übrigen von den Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung.
S. 56.
Die zuständigen Krankenkassenorgane und die Ortsbehörden für die Arbeiterversicher-
ung haben von Amtswegen darauf zu achten, daß für alle diejenigen Versicherungs-
pflichtigen, für welche sie die Beiträge einzuziehen haben, die schuldigen Beiträge regel-
mäßig entrichtet werden.
Sie haben zu diesem Behuf von Amtswegen die Frage der Versicherungspflicht der
in Betracht kommenden Personen zu prüfen und vorbehaltlich der Entscheidung von
Streitigkeiten (§. 155 des Reichsgesetzes) den Einzug der Beiträge von den Zahlungs-
pflichtigen einzuleiten. Wird Seitens des Arbeitgebers oder des Versicherten die Ver-
sicherungspflicht bestritten und trotz entsprechender Belehrung auf dem Widerspruch beharrt,
so ist behufs Herbeiführung der Entscheidung dem zur Vertretung der Versicherungs-
anstalt bei solchen Streitigkeiten zuständigen Bezirksvertreter der Versicherungsanstalt
(§. 70 dieser Verfügung) Anzeige zu erstatten.
Kommt es zur Kenntniß der Einzugsstellen, daß der Einzug von Beiträgen unter-