Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

1067 
Thatsachen in einer das Versicherungsverhältniß beeinflussenden Weise, so sind die ge- 
machten Angaben durch Einreichung einer neuen Anmeldung binnen drei Tagen zu be— 
richtigen. 
Dem Vorstand der Versicherungsanstalt ist überlassen, Formulare für diese An- und 
Abmeldungen festzustellen. 
Die Versäumung der in Vorstehendem angeordneten Meldungen wird mit Geld- 
strafe bis zu 20 J¾ bestraft. Die Erlassung der polizeilichen Strafverfügung kommt 
zunächst dem Ortsvorsteher zu (Art. 2 des Ausführungsgesetzes vom 13. Mai 1890, 
Reg. Blatt S. 86). 
S. 61. 
Wird das Arbeits= oder Dienstverhältniß, auf welchem die Versicherungspflicht be- 
ruht, vor dem nächsten Einzug der Beiträge gelöst, so hat der Arbeitgeber bei Vermeidung 
der in §. 176 des Reichsgesetzes vorgesehenen Ordnungsstrafe entweder, unbeschadet seiner 
Verpflichtung zur Abmeldung des Versicherten, selbst die den schuldigen Beiträgen ent- 
sprechenden Marken anzuschaffen und in die Quittungskarte einzukleben, oder derjenigen 
Stelle, welche die Beiträge nach §. 55 dieser Verfügung einzuziehen hat, behufs des Ein- 
zugs so zeitig Anzeige zu erstatten, daß von derselben noch vor dem Austritt des Ver- 
sicherten aus dem Arbeits= oder Dienstverhältniß der Einzug bewerkstelligt werden kann. 
S. 62. 
Der statutarischen Bestimmung der Amtskörperschaften oder Gemeinden mit Geneh- 
migung der Kreisregierungen (vergl. §. 1 Abs. 1 dieser Verfügung) wird es überlassen, 
auf Grund des §. 151 Abs. 1 Ziff. 2 des Reichsgesetzes die Anordnung zu treffen, daß 
für diejenigen versicherungspflichtigen Personen, deren Beschäftigung durch die Natur ihres 
Gegenstands oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger 
als einer Woche beschränkt ist, die auf diese Personen entfallende Hälfte der Beiträge 
unmittelbar von den Versicherten eingezogen, die auf die Arbeitgeber entfallende Hälfte 
aber von der Amtspflege beziehungsweise der Gemeindepflege entrichtet und durch diese 
von den Arbeitgebern wieder eingezogen wird. Zum Zwecke dieses letzteren Wiedereinzugs 
kann durch die statutarische Bestimmung den betheiligten Versicherten die Verpflichtung 
auferlegt werden, der den Wiedereinzug besorgenden Behörde auf die Einzugstermine 
eine Meldung der einzelnen in der Beitragsperiode stattgehabten versicherungspflichtigen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.