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Reichsgesetzes festgesetzte Maß überschreiten, sind nach 8. 181 Ziff. 1 bis 3 des Reichs-
gesetzes strafbar. Uebereinkommen, welche die Anwendung der Bestimmungen des §. 142
zum Nachtheil der Versicherten ganz oder theilweise ausschließen, sind nach §. 180 des
Reichsgesetzes ungültig und strafbar.
Die Arbeitgeber und Versicherten sind über Vorstehendes bei der erstmaligen Er-
theilung von Ouittungskarten oder dem erstmaligen Einzug der Beiträge sowie bei sonst
gegebenem Anlaß zu belehren.
Streitigkeiten über Anrechnung von Beiträgen sind nach Maßgabe des §. 157 des
Reichsgesetzes zu entscheiden.
S. 68.
Für Personen, welche nicht versicherungspflichtig sind, dürfen Ouittungskarten nur
dann ausgestellt und in bereits ausgestellte Karten Beitragsmarken nur dann eingeklebt
werden, wenn sie nach §. 14 des Reichsgesetzes zur Selbstversicherung beziehungsweise
deren Fortsetzung oder zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt sind.
Die Wahl der Lohnklasse steht den die freiwillige Versicherung eingehenden und fort-
setzenden Personen frei. Dieselben sind bei Strafvermeidung verpflichtet, sämmtliche von
ihnen in die Quittungskarten eingeklebten Marken sofort auf die in §. 54 Abs. 2 der
gegenwärtigen Vollzugsverfügung bezeichnete Weise zu entwerthen (Ziff. 1, 5, 6 und 8
der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. November. 1899, Reichs-Gesetzblatt S. 665).
Den Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung wird empfohlen, auf Ersuchen der
Betheiligten die behufs der freiwilligen Versicherung zu entrichtenden Beiträge zu den
üblichen Terminen einzuziehen und die entsprechenden Marken in die Ouittungskarten
dieser Versicherten einzukleben und sofort vorschriftsmäßig zu entwerthen.
Ergeben sich bei Prüfung der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung Anstände,
so ist dem Oberamt oder dem Vorstand der Versicherungsanstalt Vorlage zu machen.
Streitigkeiten sind auf dem in F. 155 des Reichsgesetzes bezeichneten Weg zu entscheiden.
Zu §. 153 des Reichsgesetzes.
8. 69.
Soweit die Versicherungsbeiträge durch die Krankenkassen oder durch die Ortsbehörden
für die Arbeiterversicherung einzuziehen sind (§. 55 dieser Verfügung), sind die Versicherten