Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Reichsgesetzes festgesetzte Maß überschreiten, sind nach 8. 181 Ziff. 1 bis 3 des Reichs- 
gesetzes strafbar. Uebereinkommen, welche die Anwendung der Bestimmungen des §. 142 
zum Nachtheil der Versicherten ganz oder theilweise ausschließen, sind nach §. 180 des 
Reichsgesetzes ungültig und strafbar. 
Die Arbeitgeber und Versicherten sind über Vorstehendes bei der erstmaligen Er- 
theilung von Ouittungskarten oder dem erstmaligen Einzug der Beiträge sowie bei sonst 
gegebenem Anlaß zu belehren. 
Streitigkeiten über Anrechnung von Beiträgen sind nach Maßgabe des §. 157 des 
Reichsgesetzes zu entscheiden. 
S. 68. 
Für Personen, welche nicht versicherungspflichtig sind, dürfen Ouittungskarten nur 
dann ausgestellt und in bereits ausgestellte Karten Beitragsmarken nur dann eingeklebt 
werden, wenn sie nach §. 14 des Reichsgesetzes zur Selbstversicherung beziehungsweise 
deren Fortsetzung oder zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt sind. 
Die Wahl der Lohnklasse steht den die freiwillige Versicherung eingehenden und fort- 
setzenden Personen frei. Dieselben sind bei Strafvermeidung verpflichtet, sämmtliche von 
ihnen in die Quittungskarten eingeklebten Marken sofort auf die in §. 54 Abs. 2 der 
gegenwärtigen Vollzugsverfügung bezeichnete Weise zu entwerthen (Ziff. 1, 5, 6 und 8 
der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. November. 1899, Reichs-Gesetzblatt S. 665). 
Den Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung wird empfohlen, auf Ersuchen der 
Betheiligten die behufs der freiwilligen Versicherung zu entrichtenden Beiträge zu den 
üblichen Terminen einzuziehen und die entsprechenden Marken in die Ouittungskarten 
dieser Versicherten einzukleben und sofort vorschriftsmäßig zu entwerthen. 
Ergeben sich bei Prüfung der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung Anstände, 
so ist dem Oberamt oder dem Vorstand der Versicherungsanstalt Vorlage zu machen. 
Streitigkeiten sind auf dem in F. 155 des Reichsgesetzes bezeichneten Weg zu entscheiden. 
Zu §. 153 des Reichsgesetzes. 
8. 69. 
Soweit die Versicherungsbeiträge durch die Krankenkassen oder durch die Ortsbehörden 
für die Arbeiterversicherung einzuziehen sind (§. 55 dieser Verfügung), sind die Versicherten
	        
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