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vernichten und durch den Vertreter der Versicherungsanstalt die richtigen Marken, nach
Ersatz der Werthsdifferenz Seitens des Zahlungspflichtigen, in die Quittungskarten ein-
kleben zu lassen.
Ungerechtfertigter Weise erhobene Beiträge haben die Oberämter nur auf Antrag,
des betheiligten Arbeitgebers oder Versicherten von der Versicherungsanstalt wieder ein-
zuziehen. Dieser Wiedereinzug erfolgt durch schriftliche Anweisung des Oberamts an den
Vertreter der Versicherungsanstalt, je die Hälfte des zu viel Erhobenen an den Arbeit-
geber und Versicherten zu erstatten. Die den wiedererstatteten Beiträgen entsprechenden
Marken in der Onittungskarte sind zu vernichten. Sind Marken von zu hohem Werth
verwendet worden, und verlangen die Betheiligten die Erstattung des zu viel Erhobenen,
oder hat die Versicherungsanstalt die Verwendung solcher Marken mit Erfolg beanstandet,
so sind die betreffenden Marken zu vernichten und der Vertreter der Versicherungsanstalt
zur Einklebung der richtigen Marken in die Quittungskarte und Erstattung der W Werths-
differenz an die Betheiligten anzuhalten.
Sind die berichtigten Ouittungskarten bereits aufgerechnet (§. 134 Abs. 2 des Reichs-
gesetzes), so ist auch die Aufrechnung entsprechend zu berichtigen.
Die Vernichtung in die Quittungskarten eingeklebter Marken erfolgt dadurch, daß
sie durch einen darauf geschriebenen amtlichen Vermerk als ungültig erklärt werden.
Dabei ist auf die Außenseite der Quittungskarte handschriftlich oder durch Stempel unter
Einrückung der Zahl der vernichteten Marken der Vermerk: „ .. Marken vernichtet“
sowie die Bezeichnung der die Vernichtung vornehmenden Stelle zu setzen.
Wenn an Stelle der Vernichtung von Marken die Ersetzung der Quittungskarte
durch eine neue gemäß §. 158 Abs. 3 des Reichsgesetzes treten soll, so hat das Oberamt
die alte Quittungskarte einzuziehen und dem Vertreter der Versicherungsanstalt zu über-
geben und denselben zur sofortigen Ertheilung einer neuen Quittungskarte an den Be-
theiligten mit Uebertragung der gültigen Einträge der alten Karte anzuhalten. Auf
diese Uebertragung finden die Bestimmungen des §. 46 gegenwärtiger Verfügung An-
wendung. ⅛7
Zu §. 161 des Reichsgesetzes.
S. 74.
Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat den Oberämtern die mit der Kontrolle
im Bezirk betrauten Organe der Versicherungsanstalt anzuzeigen.