Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Die Ueberwachung hat sich insbesondere auf die rechtzeitige und vollständige Ent- 
richtung der Beiträge unständiger Arbeiter und solcher ständiger Arbeiter, welche von der 
Befugniß zur Selbstentrichtung der Beiträge (§. 144 des Reichsgesetzes) Gebrauch machen, 
zu erstrecken. 
Auf die nach §. 161 Abs. 2 des Reichsgesetzes von den Ortspolizeibehörden zu ver- 
hängenden Geldstrafen finden die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 3 bis 6 des Gesetzes 
vom 12. August 1879 (Reg. Blatt S. 153) über Ungehorsamsstrafen entsprechende An- 
wendung. 
Die angesetzten Strafen fließen in die Kasse der Versicherungsanstalt (§. 178 
Abs. 2 des Reichsgesetzes). 
Zu §. 162 des Reichsgesetzes. 
F. 75. 
Die nach §. 162 des Reichsgesetzes von den Kreisregierungen zu treffenden Ent- 
scheidungen über Beschwerden sind dem Beschwerdeführer schriftlich mit der Belehrung 
darüber zu eröffnen, daß ein Rechtsmittel gegen dieselben nicht zusteht. 
Bezüglich der Beitreibung der auferlegten Kontrollkosten gelten die Bestimmungen 
des §. 79 dieser Verfügung. 
Zu §. 163 des Reichsgesetzes. 
S. 76. 
Wenn die betheiligten Arbeitgeber und Versicherten mit der Einzugsstelle oder dem 
Vertreter der Versicherungsanstalt darüber einig sind, daß die Berichtigung einer Ouit- 
tungskarte stattzufinden hat, weil Marken von zu hohem oder zu niederem Werthe ver- 
wendet worden sind oder Beiträge überhaupt nicht hätten erhoben werden sollen, so hat 
die Berichtigung unter entsprechender Anwendung der in §. 73 dieser Verfügung gegebenen 
Weisungen mit der Maßgabe zu erfolgen, daß ein Einschreiten des Oberamts nicht statt- 
findet und die Einzugsstelle oder der Vertreter der Versicherungsanstalt die Vernichtung 
der Marken selbst vornimmt. Ist die berichtigte Ouittungskarte bereits aufgerechnet, so 
ist auch die Berichtigung der Aufrechnung und der über dieselbe ertheilten Bescheinigung 
durch den Vertreter der Versicherungsanstalt oder die Ortsbehörde, welche die Aufrechnung 
gemacht, herbeizuführen.
	        
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