Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Zu 8. 165 des Reichsgesetzes. 
8. 77. 
Die Jahresrechnung der Versicherungsanstalt ist nach deren Prüfung durch den Aus- 
schuß mit dem Protokoll über das Ergebniß dieser Prüfung dem Landesversicherungsamt 
vorzulegen. Das Landesversicherungsamt hat die Rechnung einer sachlichen und wenigstens 
stichprobeweise auch einer rechnerischen Prüfung zu unterziehen und nach Erörterung vor- 
gefundener Anstände über die Genehmigung Beschluß zu fassen. Ein Sportelansatz findet 
nicht statt. 
Zu §. 166 des Reichsgesetzes. 
8. 78. 
Die Krankenpflegeversicherung des Gesetzes vom (Reg. Blatt 1893 S. 92) 
„. Mar 1823 
gilt als landesrechtliche Einrichtung im Sinne des §. 166 des Reichsgesetzes. 
Zu §. 168 des Reichsgesetzes. 
S. 70. 
Die Beitreibung von Rückständen und der in die Kasse der Versicherungsanstalt 
fließenden Strafen (§. 168 des Reichsgesetzes), sowie der nach §. 162 des Reichsgesetzes 
den Arbeitgebern auferlegten Kontrollkosten erfolgt nach den Bestimmungen der Art. 10 bis 
13 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 
18. August 1879 (Reg. Blatt S. 202) mit nachstehenden Maßgaben. 
Zuständig zu dem Antrag auf Beitreibung ist der Vorstand der Versicherungsanstalt 
oder der Bezirksvertreter derselben und, soweit es sich um Beitreibung rückständiger Bei- 
träge handelt, auch die zum Einzug derselben zuständige Stelle. 
Die Ertheilung des Zahlungsbefehls, sowie die Verfügung der Zwangsvuollstreckung 
kommt dem Ortsvorsteher derjenigen Gemeinde zu, in deren Bezirk die Vollstreckungs- 
handlungen vorzunehmen sind. 
In dem zu erlassenden Zahlungsbefehl ist dem Zahlungspflichtigen unter Festsetzung 
einer angemessenen Frist die Auflage zu machen, innerhalb dieser Frist entweder die Zahl- 
ung des schuldigen Betrags an die zum Einzug der rückständigen Beiträge zuständige 
Stelle beziehungsweise an die Kasse der Versicherungsanstalt oder, sofern die Zahlungs- 
pflicht bestritten wird und eine endgültige Entscheidung noch nicht vorliegt, die Anrufung 
der zur Entscheidung zuständigen Behörde nachzuweisen.
	        
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