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Zu 8. 165 des Reichsgesetzes.
8. 77.
Die Jahresrechnung der Versicherungsanstalt ist nach deren Prüfung durch den Aus-
schuß mit dem Protokoll über das Ergebniß dieser Prüfung dem Landesversicherungsamt
vorzulegen. Das Landesversicherungsamt hat die Rechnung einer sachlichen und wenigstens
stichprobeweise auch einer rechnerischen Prüfung zu unterziehen und nach Erörterung vor-
gefundener Anstände über die Genehmigung Beschluß zu fassen. Ein Sportelansatz findet
nicht statt.
Zu §. 166 des Reichsgesetzes.
8. 78.
Die Krankenpflegeversicherung des Gesetzes vom (Reg. Blatt 1893 S. 92)
„. Mar 1823
gilt als landesrechtliche Einrichtung im Sinne des §. 166 des Reichsgesetzes.
Zu §. 168 des Reichsgesetzes.
S. 70.
Die Beitreibung von Rückständen und der in die Kasse der Versicherungsanstalt
fließenden Strafen (§. 168 des Reichsgesetzes), sowie der nach §. 162 des Reichsgesetzes
den Arbeitgebern auferlegten Kontrollkosten erfolgt nach den Bestimmungen der Art. 10 bis
13 des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom
18. August 1879 (Reg. Blatt S. 202) mit nachstehenden Maßgaben.
Zuständig zu dem Antrag auf Beitreibung ist der Vorstand der Versicherungsanstalt
oder der Bezirksvertreter derselben und, soweit es sich um Beitreibung rückständiger Bei-
träge handelt, auch die zum Einzug derselben zuständige Stelle.
Die Ertheilung des Zahlungsbefehls, sowie die Verfügung der Zwangsvuollstreckung
kommt dem Ortsvorsteher derjenigen Gemeinde zu, in deren Bezirk die Vollstreckungs-
handlungen vorzunehmen sind.
In dem zu erlassenden Zahlungsbefehl ist dem Zahlungspflichtigen unter Festsetzung
einer angemessenen Frist die Auflage zu machen, innerhalb dieser Frist entweder die Zahl-
ung des schuldigen Betrags an die zum Einzug der rückständigen Beiträge zuständige
Stelle beziehungsweise an die Kasse der Versicherungsanstalt oder, sofern die Zahlungs-
pflicht bestritten wird und eine endgültige Entscheidung noch nicht vorliegt, die Anrufung
der zur Entscheidung zuständigen Behörde nachzuweisen.