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8. 85.
Die Versicherten können die Bescheinigungen und Nachweise über Beschäftigungen
und Krankheitszeiten, welche in die Zeit vor dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes fallen
und auf die Wartezeit gemäß §. 189 fg. des Reichsgesetzes in Anrechnung kommen, be-
hufs sicherer Aufbewahrung der Versicherungsanstalt übergeben, an welche ihre Quittungs-
karten nach erfolgter Aufrechnung abgegeben werden. Zu diesem Zweck hat der Ver-
sicherte diese Urkunden der die Ouittungskarten ausstellenden Behörde zu übergeben, welch
letztere sie der zur Ablieferung kommenden Quittungskarte anschließt.
Stuttgart, den 25. November 1899.
Pischek.
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an die Gesellschaft „Erportmusterlager
Stuttgart“ in Stuttgart. Vom 27. November 1899.
Seine Königliche Majestät haben am 22. November 1899 allergnädigst geruht,
der Gesellschaft „Exportmusterlager Stuttgart“ in Stuttgart auf Grund der
vorgelegten Satzung die juristische Persönlichkeit vorbehältlich der Rechte Dritter zu verleihen.
Stuttgart, den 27. November 1899.
Pischek.
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betressend die Vollzirhung des Reichsgesehes über die Abwehr und Unterdrückung der Reblaus-
krankheit vom 3. Juli 1883 (Reichs-Geseblatt S. 149) und des Ausführungsgesetzes vom 3. Mai 1885
(Reg.tzlatt §. 35). Vom 5. Dezember 1899.
Der §. 32 der zur Vollziehung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung
der Reblauskrankheit vom 3. Juli 1883 (Reichs-Gesetzblatt S. 149) und des Ausführungs-
gesetzes vom 3. Mai 1885 (Reg. Blatt S. 85) ergangenen Verfügung des Ministeriums
des Innern vom 23. September 1885 (Reg. Blatt S. 357) erhält vom 1. Jannar 1900
an folgende Fassung: