Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten (obersten) 
Klasse zur Darlegung der Befähigung nöthig ist. 
c. Realschulen. 
Königreich Württemberg. 
Aalen: — Realanstalt. 
Anmerk. Die Auerkennung hat rückwirkende Kraft bezüglich der im Juli 1899 
abgehaltenen Versetzungsprüfung von Klasse VII nach Klasse VIII. 
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung zur Darlegung der 
Befähigung gefordert wird. 
a. Proghmnasien. 
Großherzogthum Hessen. 
Bingen: Progymnasium (verbunden mit Raalschule). 
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft bis zum Ostertermin 1899. Sie 
gilt vorläufig nur bis zum Michaelistermin 1900 einschließlich. 
Herzogthum Braunschweig. 
Gandersheim: Progymnasium nebst # Real-Abtheilung — bisher: Real-Progymnasium, unter C. b. IV 
des Hauptverzeichnisses. 
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Krafst bis zum Ostertermin 1899. 
Freie und Hausestadt Hamburg. 
Cuxhaven: Progymnasium (verbunden mit Realschule). 
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft bis zum Ostertermin 1899. 
e. Realschulen. 
Königreich Württemberg. 
Kirchheim unter Teck: # Realanstalt, 
Tuttlingen: #Realanstalt. 
Anmerk. Die Anerkennung beider Schulen hat rückwirkende Krast bezüglich der im 
Juli 1899 abgehaltenen Entlassungsprüfungen. 
Großherzogthum Baden. 
Kehl. 
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft bis zum Schlusse des Schul- 
jahrs 1898/99.
	        
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