Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

1089 
49. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Montag den 18. Dezember 1899. 
  
  
  
  
  
Inhalt: 
die Entschädigung der Geneinden, für die von ihnen in Angelegenheiten der 
stellenden Kanzleiräume. Vom 11. Dezember 1899. — Verfügung des Justiz- 
von Mündelgeld bei nenichen Sparkassen. Vom 15. Dezember 1899. — 
betreffend das Verfahren vor den auf Grund des Invalidenversicher- 
Inell 15. Dezember 1899. 
  
Königliche Verordnung, 
betreffend die Entschädigung der Gemrinden für die von ihnen in Angrlegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit zu stellenden Kanzleiräume. Vom 14. Dezember 1899. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zur Ausführung der Art. 6 Abs. 2, 50 und 72 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch und zu dessen Nebengesetzen vom 28. Juli d. Is. (Reg. Blatt 
S. 423) verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, 
wie folgt: 
S. 1. 
Den Gemeinden ist für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung, den Grund- 
buchämtern sowie den ordentlichen Vormundschafts= und Nachlaßgerichten die erforder- 
lichen Kanzleiräume nebst Heizung, Beleuchtung und Bedienung zur Verfügung zu stellen, 
als Entschädigung aus der Staatskasse jährlich auf den Kopf der Bevölkerung der Be- 
trag von 10 Pfennig zu bezahlen.
	        
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