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geschäfts im ganzen Oberamtsbezirk durch ihn nicht wohl ausführbar und andere ärzt-
liche Hilfe ohne besondere Schwierigkeit zu erlangen ist, durch die Kreisregierung von der
Besorgung einzelner, nur unter ganz besonderen Umständen aller Impfbezirke entbunden
werden. Die Kreisregierung hat dann für den betreffenden Impfbezirk einen andern
approbirten Arzt oder zum Impfen berechtigten Wundarzt zum Impfarzt zu bestellen.
Derselbe muß entweder bereits früher als öffentlicher Impfarzt angestellt gewesen
sein oder die Prüfung für den ärztlichen Staatsdienst abgelegt haben oder durch geeignete
Zeugnisse den Nachweis erbringen, daß er mindestens zwei öffentlichen Impfungs= und
ebensovielen Wiederimpfungsterminen beigewohnt und sich die erforderlichen Kenntnisse
über Gewinnung und Erhaltung der Lymphe erworben hat.
Bei der Bestellung des Impfarzts hat eine besondere Verpflichtung desselben statt-
zufinden. Diese ist bei den Oberamtsärzten durch Hinweis auf deren Diensteid Seitens.
der Kreisregierung, entweder im Anschluß an die Abnahme des Diensteids oder auf
schriftlichem Wege, bei den übrigen Impfärzten von dem Oberamt durch Abnahme eines
Gelöbnisses an Eidesstatt (vergl. die Ministerialverfügung, betreffend die Diensteide der
unter das Beamtengesetz vom 28. Juni 1876 fallenden Beamten, vom 2. April 1879,
Amtsblatt S. 137) beziehungsweise wenn der Impfarzt schon früher ein solches Gelöbniß
abgelegt hat, durch Verweisung auf letzteres zu bewirken. Von dem Protokoll über die Ab-
nahme des Gelöbnisses an Eidesstatt ist dem Impfarzt eine beglaubigte Abschrift zuzustellen.
Die Eintheilung der Impfbezirke ist in jedem Jahr einer Prüfung zu unterwerfen und
es ist jede Aenderung der Eintheilung des Vorjahrs unter namentlicher Aufführung
der von ihr betroffenen Gemeinden beziehungsweise Orte und Wohnplätze sowie der
Impfärzte bis Ende Februar im Bezirksamtsblatt öffentlich bekannt zu machen.
II. Fertigung der Impflisten.
8. 2.
Im Monat März jeden Jahres sind in jeder Gemeinde zwei verschiedene Impflisten
nach den angebogenen Formularen V (Liste der zur Erstimpfung vorzustellenden Kinder)
und VI (Liste der zur Wiederimpfung vorzustellenden Kinder) zu fertigen.
Die Formularbögen zu diesen Listen sind den mit der Anlegung beauftragten Per-
sonen durch den Ortsvorsteher spätestens am Ende des Monats Februar jeden Jahres
zuzustellen.