Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

1095 
S. 3. 
Die Liste der zur Erstimpfung vorzustellenden Kinder ist auf Grund der Ge- 
burts= und Familienregister von den mit der Führung dieser Dokumente betrauten Or- 
ganen unter Beihilfe der Ortsvorsteher bezüglich des Eintrags der nicht in der Gemeinde 
geborenen, hereingezogenen und der weggezogenen Kinder mittelst Ausfüllung der Rubriken 
1 bis 6 des Formulars V zu fertigen. 
In diese Liste sind aufzunehmen: 
1) die aus der vorjährigen Liste für Erstimpfungen zu übertragenden, in Spalte 257) 
derselben vermerkten Erstimpfpflichtigen; 
2) sämmtliche während des vorhergehenden Kalenderjahres geborenen und am Schlusse 
desselben im Impfbezirk lebenden Kinder, gleichviel ob dieselben während des 
vorhergehenden Kalenderjahrs bereits geimpft worden sind oder nicht; 
3) die während des laufenden Kalenderjahres aus anderen Impfbezirken zugezogenen 
und als noch nicht mit Erfolg geimpft überwiesenen, im vorhergehenden Kalender- 
jahre geborenen Kinder. 
Sind einzelne Orte oder Wohnplätze einer Gemeinde anderen Impfbezirken als dem 
des Hauptorts zugetheilt, so sind die Listen nach Impfbezirken gesondert anzulegen. 
Spätestens am 31. März hat der Ortsvorsteher die von ihm und dem Standes- 
beamten bezüglich der Vollständigkeit der darin aufgeführten Impflinge zu beurkundenden 
Impflisten an den Oberamtsarzt einzusenden. 
S. 4. 
Die Liste der zur Wiederimpfung vorzustellenden Kinder ist durch die Vorsteher 
der betreffenden Schulanstalten mittelst Ausfüllung der Rubriken 1 bis 6 des Formulars VI 
zu fertigen. 
In diese Liste sind aufzunehmen: 
1) die aus der vorjährigen Liste für Wiederimpfungen zu übertragenden, in Spalte 
265“) derselben vermerkten Wiederimpfpflichtigen; 
2) sämmtliche Zöglinge der im Impfbezirke befindlichen öffentlichen Lehranstalten 
und Privatschulen mit Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen, welche 
*) In der bisherigen Liste Spalte 26. 
*“) In der bisherigen Liste Spalte 27.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.