1096
während des Geschäftsjahrs das 12. Lebensjahr zurücklegen, gleichviel ob dieselben
bereits angeblich oder wirklich innerhalb der vorhergehenden fünf Jahre mit Er-
folg wiedergeimpft sind oder die natürlichen Blattern überstanden haben.
Wer im Sinne des Impfgesetzes als der verantwortliche Vorsteher einer öffentlichen
Lehranstalt zu betrachten ist, wird von der Schulaufsichtsbehörde bestimmt.
Wenn in einem Orte mehrere, unabhängig von einander bestehende öffentliche Lehr-
anstalten oder Privatschulen sich befinden, so hat der Vorsteher jeder dieser Anstalten
eine besondere Impfliste anzulegen.
Die Liste der impfpflichtigen Schüler hat der betreffende Schulvorsteher bezüglich
ihrer Vollständigkeit zu beurkunden und spätestens bis zum 20. März dem Ortsvorsteher
zu übergeben. Dieser hat sämmtliche bei ihm eingelaufene Listen der Wiederimpflinge
längstens bis zum 31. März an den Oberamtsarzt einzusenden und damit die Anzeige
zu verbinden, daß die Vorsteher aller im Gemeindebezirk befindlichen öffentlichen Lehr-
anstalten oder Privatschulen ihrer Obliegenheit nachgekommen seien, beziehungsweise welche
derselben sich im Verzuge befinden. Bezüglich der letztern hat der Oberamtsarzt sofort
das Einschreiten des Oberamts zu veranlassen.
Der Oberamtsarzt hat die ihm von den Ortsvorstehern zugekommenen Impflisten
einer Durchsicht zu unterwerfen, die Verbesserung oder Ergänzung etwaiger Mängel
sofort zu veranlassen, hierauf die Listen nach Impfbezirken zu ordnen und für den ganzen
Oberamtsbezirk eine summarische Uebersicht über die Gesammtzahl sowohl der in jedem
Impfbezirk zur Erstimpfung (Formular VIII Spalte 3) als auch der zur Wiederimpfung
(Formular IX Spalte 3) vorzustellenden in die Impflisten eingetragenen Kinder an-
zulegen. «
Bezüglich derjenigen Impfbezirke, in welchen der Oberamtsarzt das Impfgeschäft
nicht selbst besorgt, hat er die Impflisten dem betreffenden Impfarzt mitzutheilen.
S. 6.
Ueber diejenigen Kinder, welche dem Impfarzt vor Ablauf desjenigen Kalenderjahrs,
innerhalb dessen sie geboren sind, bereits zur Impfung vorgestellt und wirklich geimpft
werden, ist im Impftermin selbst durch den Impfarzt unter Beihilfe eines Angestellten