Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

1096 
während des Geschäftsjahrs das 12. Lebensjahr zurücklegen, gleichviel ob dieselben 
bereits angeblich oder wirklich innerhalb der vorhergehenden fünf Jahre mit Er- 
folg wiedergeimpft sind oder die natürlichen Blattern überstanden haben. 
Wer im Sinne des Impfgesetzes als der verantwortliche Vorsteher einer öffentlichen 
Lehranstalt zu betrachten ist, wird von der Schulaufsichtsbehörde bestimmt. 
Wenn in einem Orte mehrere, unabhängig von einander bestehende öffentliche Lehr- 
anstalten oder Privatschulen sich befinden, so hat der Vorsteher jeder dieser Anstalten 
eine besondere Impfliste anzulegen. 
Die Liste der impfpflichtigen Schüler hat der betreffende Schulvorsteher bezüglich 
ihrer Vollständigkeit zu beurkunden und spätestens bis zum 20. März dem Ortsvorsteher 
zu übergeben. Dieser hat sämmtliche bei ihm eingelaufene Listen der Wiederimpflinge 
längstens bis zum 31. März an den Oberamtsarzt einzusenden und damit die Anzeige 
zu verbinden, daß die Vorsteher aller im Gemeindebezirk befindlichen öffentlichen Lehr- 
anstalten oder Privatschulen ihrer Obliegenheit nachgekommen seien, beziehungsweise welche 
derselben sich im Verzuge befinden. Bezüglich der letztern hat der Oberamtsarzt sofort 
das Einschreiten des Oberamts zu veranlassen. 
Der Oberamtsarzt hat die ihm von den Ortsvorstehern zugekommenen Impflisten 
einer Durchsicht zu unterwerfen, die Verbesserung oder Ergänzung etwaiger Mängel 
sofort zu veranlassen, hierauf die Listen nach Impfbezirken zu ordnen und für den ganzen 
Oberamtsbezirk eine summarische Uebersicht über die Gesammtzahl sowohl der in jedem 
Impfbezirk zur Erstimpfung (Formular VIII Spalte 3) als auch der zur Wiederimpfung 
(Formular IX Spalte 3) vorzustellenden in die Impflisten eingetragenen Kinder an- 
zulegen. « 
Bezüglich derjenigen Impfbezirke, in welchen der Oberamtsarzt das Impfgeschäft 
nicht selbst besorgt, hat er die Impflisten dem betreffenden Impfarzt mitzutheilen. 
S. 6. 
Ueber diejenigen Kinder, welche dem Impfarzt vor Ablauf desjenigen Kalenderjahrs, 
innerhalb dessen sie geboren sind, bereits zur Impfung vorgestellt und wirklich geimpft 
werden, ist im Impftermin selbst durch den Impfarzt unter Beihilfe eines Angestellten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.