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der Ortspolizeibehörde (vergl. Anlage A §. 4 Abs. 2) eine besondere „Liste der bereits
im Geburtsjahre zur Impfung gelangten Kinder“ unter Ausfüllung der Spalten
des angeschlossenen Formulars VII anzulegen.
III. Börnahme der öffentlichen Impfung.
S. 7.
Der Impfarzt hat die Tage, an welchen die öffentliche Impfung vorgenommen wird
(Impfgesetz §. 6 Abs. 2), nach vorangegangener Rücksprache mit den Gemeinde= und
Schulvorstehern festzusetzen und womöglich acht Tage vor dem Beginn des Geschäfts im
Impfbezirk öffentlich bekannt zu machen, an welchem Orte und zu welcher Zeit die
Impflinge bereit zu halten seien, sowie daran zu erinnern, was die Eltern, Pflegeeltern
und Vormünder von Impflingen nach den hienach folgenden S§. 8, 10, 15 und 16 zu
thun verpflichtet sind.
Der Impfarzt hat die auf die einzelne Tagfahrt vorzuladenden Kinder und Schüler
zu bestimmen und den Eltern, Pflegeeltern, Vormündern oder sonstigen Vertretern durch
den Ortsvorsteher speziell eröffnen zu lassen, wo und wann die Impflinge zu gestellen sind.
Von den Behörden, welche bei der Ausführung des Impfgeschäfts mitzuwirken
haben, sind die in der Anlage à enthaltenen Vorschriften zu beachten.
S. 8.
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder von Kindern, welche aus einem der in den
§S§. 1 und 2 des Impfgesetzes genannten Gründen die Freilassung ihrer Schutzbefohlenen
von der Impfung oder deren zeitliche Zurückstellung beanspruchen, haben das diesen An-
spruch begründende ärztliche Zeugniß spätestens bei der letzten in dem zugehörigen Impf-
bezirk für die Vornahme der öffentlichen Impfung anberaumten Tagfahrt dem Impfarzt
vorzulegen.
Für diejenigen Impflinge, welche in dem betreffenden Jahre impfpflichtig werden,
aber ihre Impfpflicht schon früher erfüllt haben, haben ihre Vertreter die Impfscheine
sogleich bei der Vorladung zur öffentlichen Impfung der Ortsbehörde vorzulegen.
Ebenso muß die Absicht, den Impfling durch einen Privatarzt impfen zu lassen,
sogleich bei der Vorladung zur öffentlichen Impfung erklärt und längstens bis zum