Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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fältig einzutragen und dadurch die Listen zum Abschluß zu bringen. In Spalte 25 des 
Formulars V beziehungsweise 26 des Formulars VI sind hiebei zu vermerken: 
1) alle nicht zur Nachschau vorgestellten und daher in Spalte 15 mit „Nein“ ver- 
zeichneten Kinder; 
2) alle zum ersten oder zum zweiten Male, aber nicht zum dritten Male ohne Er- 
folg geimpften Kinder (entnehmbar aus Spalte 6 und 16); 
3) alle auf Grund ärztlichen Zeugnisses zurückgestellten (Spalte 23 beziehungsweise 
24), sowie alle nicht aufsindbaren oder zufällig ortsabwesenden (Spalte 20 be- 
ziehungsweise 21) oder der Impfung vorschriftswidrig entzogenen Kinder (Spalte 
24 beziehungsweise 20). 
Die Beurtheilung der Impfwirkung hat nach Maßgabe des §. 17 der Anlage 3 
stattzufinden. 
Als entschuldigt ist das Ausbleiben bei der Nachschau zu erachten, wenn bei dieser 
ein auf Grund persönlichen Augenscheins ausgestelltes Zeugniß eines approbirten Arztes 
oder einer mit Bezug auf die Ausübung einer öffentlichen Funktion beeidigten Person 
darüber beigebracht wird, daß der Impfling erkrankt sei. 
Wenn der Geimpfte auch an der letzten Impftagfahrt des betreffenden Impfbezirks 
nicht vorgestellt oder nicht längstens bis zum 8. Oktober dem Impfarzt das Zeugniß 
eines approbirten Arztes oder zum Impfen ermächtigten Wundarztes über den Erfolg 
der Impfung vorgelegt ist, so ist er als ohne Erfolg geimpft zu behandeln und zur 
nächsten Jahresimpfung zu verweisen. 
S. 11. 
Nach beendigter Nachschau hat der Impfarzt für diejenigen Impflinge, welche bei 
der öffentlichen Impfung mit Erfolg geimpft wurden, die Impfscheine nach dem ange- 
bogenen Formular 1, für diejenigen aber, welche ohne Erfolg geimpft wurden und einer 
wiederholten Impfung sich zu unterwerfen haben, nach Formular II auszufertigen und 
solche an die Eltern, Pflegeeltern und Vormünder der Impflinge abgeben zu lassen. 
Zu den Impfscheinen der der erstmaligen Impfung unterliegenden Kinder ist For- 
mular I à und II à auf röthlichem Papier, zu den Impfscheinen für Schüler, die im 
12. Lebensjahr wiederimpfpflichtig werden, aber Formular Ib und II b auf grünem 
Papier zu verwenden.
	        
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