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IV. Privatimpfungen.
S. 15.
Eltern, Pflegeeltern, Vormünder, welche ihre Kinder privatim impfen lassen wollen,
haben sich nach der oben F. 8 Abs. 3 gegebenen Vorschrift zu benehmen, jedenfalls aber
dafür besorgt zu sein, daß die private Impfung vor dem Schluß des Kalenderjahrs voll-
zogen wird. Die zuständige Behörde für die in §. 3 Abs. 2 des Impfgesetzes vorgesehene
Anordnung ist das Oberamt, welchem der Impfarzt die geeigneten Vorschläge zu machen hat.
S. 16.
Zur Vornahme von Privatimpfungen sind außer den approbirten Aerzten auch die-
jenigen Wundärzte befugt, welche sich durch ihre Prüfungszeugnisse über die erlangte Er-
mächtigung zur Besorgung von Impfgeschäften auszuweisen vermögen.
Der Arzt beziehungsweise Wundarzt, welcher Privatimpfungen besorgt, hat für
jeden Impfbezirk eine besondere Impfliste anzufertigen und die Einträge in diese Liste
unter Beachtung der für die Führung der Listen über die öffentlichen Impfungen ertheilten
Vorschriften (§§. 3 bis 6, 9 und 10) sorgfältig zu machen, solche am Ende des Kalender-
jahrs abzuschließen, ihre Nichtigkeit zu beurkunden und dieselben an den Impfarzt des
Bezirks einzusenden.
Ebenso sind die nach §. 10 des Impfgesetzes erforderlichen Impfscheine und Zeug-
nisse in Bezug auf die privatim vollzogenen Impfungen durch den impfenden Arzt aus-
zufertigen, wobei er die oben §§. 11 und 12 ertheilten Vorschriften zu beachten hat.
Diese Scheine, sowie die etwaigen privaten Befreiungs= und Entschuldigungszengnisse
sind durch die Vertreter der Impflinge vor Jahresschluß an den öffentlichen Impfarzt
einzusenden. Auf diese Verpflichtung sind die letzteren durch die Ortspolizeibehörde auf
Grund einer ihr von dem Impfarzt einzuhändigenden Liste derjenigen Impflinge, welche
bis dahin nicht der Impfung unterworfen worden sind, spätestens am 1. Dezember noch
ein Mal aufmerksam zu machen. Der Impfarzt hat in die Privatscheine den Namen des
Impfbezirks und die Nummer der Impfliste einzutragen und sodann die Scheine den
Vertretern der Impflinge unmittelbar oder durch den Ortsvorsteher wieder zustellen zu
lassen. In größeren Gemeinden kann dieses Geschäft eigenen Impfbuchführern über-
tragen werden.
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