Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Bei Ausstellung aller dieser Listen, Zeugnisse und Scheine haben sich die Privat- 
impfärzte der für diesen Zweck eingeführten gedruckten Formulare zu bedienen. 
Die Impfung selbst ist nach den in der Anlage B gegebenen Vorschriften vorzunehmen. 
V. Obliegenheiten der Vorsteher von öffentlichen Lehranstalten und von Privatschulen. 
S. 17. 
Die Obliegenheiten der Vorsteher von Schulanstalten, deren Zöglinge dem Impf- 
zwang im Sinne des §. 1 Ziff. 2 des Gesetzes (Revaccinationspflicht) unterliegen, sind, 
abgesehen von der oben §. 4 vorgeschriebenen Anlegung von Impflisten, in §. 13 des 
Impfgesetzes näher bestimmt. 
Hienach ist erforderlich, daß mit Ausnahme der Landesuniversität, der Technischen 
Hochschule, der landwirthschaftlichen Anstalt in Hohenheim, der Thierärztlichen Hochschule, 
der Kunstschule, der Kunstgewerbeschule, der Baugewerteschule, der niederen evangelisch- 
theologischen Seminarien und katholischen Convicte, der Schullehrerseminarien, der Acker- 
bau= und Weinbauschulen, der landwirthschaftlichen Winterschulen, der Sonntags= und 
Abendschulen, die Vorsteher der im Königreich bestehenden öffentlichen Lehranstalten und 
Privatschulen von den Eltern, Pflegeeltern oder Vormündern derjenigen neu eintretenden 
Zöglinge, welche das 12. Lebensjahr bereits zurückgelegt haben, und ebenso von den Eltern, 
Pflegeeltern oder Vormündern derjenigen Zöglinge, welche in die Liste der revaccinations- 
pflichtigen Schüler (§. 4) eingetragen sind, den durch Vorweisung der Impfscheine be- 
ziehungsweise Zeugnisse (Formulare 1I bis IV) zu erbringenden Nachweis einverlangen, daß 
für die betreffenden Zöglinge der gesetzlichen Pflicht der Wiederimpfung Genüge gethan ist. 
Sollte die Wiederimpfung ohne gesetzlichen Grund unterblieben sein, so haben die 
Schulvorsteher auf deren Nachholung zu dringen. 
Die dem Schulvorsteher im Gesetze (§. 13 letzter Absatz) auferlegte Vorlegung eines 
Verzeichnisses derjenigen Schüler, für welche der Nachweis der Wiederimpfung nicht er- 
bracht ist, hat an den Impfarzt, zu dessen Impfbezirk die Schule gehört, zu geschehen, 
welcher nach Vorschrift des nachfolgenden §. 23 das Nöthige vorzukehren hat. 
VI. Außerordentliche Impfungen im Falle des Ansbruchs der Monschenpocken. 
S. 18. 
Wenn in einer Gemeinde in Folge Ausbruchs der Menschenpocken durch das Ober- 
amt eine allgemeine außerordentliche Impfung angeordnet wird (zu vergleichen §. 20 der
	        
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