Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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und gelüftete Räume bereit zu stellen, welche womöglich auch eine Trennung des Warte- 
raums vom Operationszimmer gestatten. 
Bei kühler Witterung sind die Räume zu heizen. 
8. 4. 
Der Ortsvorsteher hat ein Mitglied des Gemeinderaths oder einen Polizeibeamten 
mit dem Anwohnen beim Impftermin und der Nachschau zu beauftragen, um im Ein— 
vernehmen mit dem Impfarzt für Aufrechthaltung der Ordnung zu sorgen. 
Entsprechende Schreibhülfe ist bereit zu stellen. 
Es ist Sorge zu tragen, daß bei der Wiederimpfung und der darauf folgenden Nach- 
schau ein Lehrer anwesend ist. 
Eine Ueberfüllung der Impfräume, namentlich des Operationszimmers ist zu ver- 
meiden. 
Die Zahl der vorzuladenden Impflinge hat sich nach der Größe der Impfräume 
zu richten. 
S. 6. 
Es soll thunlichst verhütet werden, daß die Impfung mit der Nachschau bereits früher 
Geimpfter zusammenfällt. 
Jedenfalls sind Erstimpflinge und Wiederimpflinge (Revaccinanden, Schulkinder) 
möglichst von einander zu trennen. " 
8. 7. 
Es ist darauf hinzuwirken, daß die Impflinge mit rein gewaschenem Körper und 
reinen Kleidern zum Impftermine kommen. 
Kinder mit unreinem Körper und schmutzigen Kleidern können vom Termine zurück- 
gewiesen werden. 
8. 8. 
Ist ein Impfpflichtiger auf Grund ärztlichen Zeugnisses von der Impfung zwei Mal 
befreit worden, so kann die fernere Befreiung nur durch den zuständigen Impsarzt er— 
folgen (§. 2 Abs. 2 des Impfgesetzes).
	        
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