Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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ungen beim Impfen sind zu vermeiden. Einmaliges Einstreichen der Lymphe in die durch 
Anspannen der Haut klaffend gehaltenen Wunden ist im Allgemeinen ausreichend. 
Das Auftragen der Lymphe mit dem Pinsel ist verboten. 
Uebrig gebliebene Mengen von Lymphe dürfen nicht in das Gefäß zurückgefüllt 
oder zu späteren Impfungen verwendet werden. 
8. 17. 
Die Erstimpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens eine Pustel zur 
regelmäßigen Entwicklung gekommen ist. Bei der Wiederimpfung genügt für den Er- 
folg schon die Bildung von Knötchen oder Bläschen an den Impfstellen. 
8. 18. 
Der Impfarzt ist verpflichtet, etwaige Störungen des Impfverlaufs und jede wirk- 
liche oder angebliche Nachkrankheit, soweit sie ihm bekannt werden, thunlichst genau fest- 
zustellen und sofort bei dem Oberamtsphysikat anzuzeigen (vergl. Anlage A §. 9). 
D. Privatimpfungen. 
S. 19. 
Die Vorschriften des §. 1 Abs. 3 sowie der §§. 4 bis 18 gelten auch für Privat= 
impfungen.
	        
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