Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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KS. 14. 
Die Ernährung der Impfthiere hat in der für ihr Alter zweckmäßigsten Form nach 
Anweisung des Thierarztes stattzufinden. 
IV. Anstaltspersonal. 
S. 15. 
Die Leitung der Anstalt ist einem Arzte zu unterstellen. 
Der Wärter soll gesund und namentlich frei von Tuberkulose sein. Treten an- 
steckende Krankheiten in seiner Familie auf, so hat er während der Dauer derselben die 
Anstaltsräume zu meiden. 
Er trägt während seiner Thätigkeit in denselben einen Anzug aus waschbarem Stoffe, 
der nach Bedarf zu waschen und zu desinfiziren ist. Dasselbe gilt auch von seinen Ar- 
beitsschürzen. 
S. 16. 
Alle Personen, welche beim Impfen oder Abimpfen entweder unmittelbar oder mittelbar 
durch Instrumente mit der Impffläche oder der Lymphe in Berührung kommen, sich mit 
dem Verarbeiten der Lymphe oder mit dem Abfüllen derselben beschäftigen, haben ihre Finger 
und Nägel mit Bürste und Nagelkratze sorgfältig zu säubern, die Unterarme und die Hände mit 
Wasser und Seife gründlich zu waschen und in wirksamer Weise zu desinfiziren. Diese 
Reinigung und Desinfektion ist jedesmal nach etwaiger Unterbrechung der Thätigkeit 
zu wiederholen. 
V. Jupfung der Thiere und Abnahme der Lymphe. 
S. 17. 
Thiere, welche einen längeren Transport durchgemacht haben, sollen erst geimpft 
werden, wenn sie sich erholt haben. 
8. 18. 
Den größeren Thieren sind während ihres Weges zum und vom Impftische und 
während ihres Verbleibens auf demselben die Augen mit einem undurchsichtigen Stoffe 
zu verbinden.
	        
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