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dessen Salzen 0,015.8 nicht übersteigt. Auf Arzneien, welche zu Einspritzungen
unter die Haut bestimmt sind, findet dies keine Anwendung.
Stuttgart, den 12. Dezember 1899. Pischek.
gekanntmachung der Ministerien des Innern und des friegswesens,
betreffend die Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche in
Rumänien. Vom 13. Dezember 1899.
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem vorbezeichneten Betreff erlassene
Bekanntmachung vom 1. Dezember d. Is. (Central-Blatt für das Deutsche Reich von 1899
Nr. 50 S. 405) zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 13. Dezember 1899.
Pischek. Schott v. Schottenstein.
Bekanntmachung.
Dem praktischen Arzte Dr. med. Rudolf Oskar Scheller zu Bukarest ist auf Grund des
§. 42 Ziff. 2 der Wehrordnung die Ermächtigung ertheilt worden, Zeugnisse der im §. 42 Ziff. 1 a
und b a. a. O. bezeichneten Art über die Untauglichkeit oder bedingte Tauglichkeit derjenigen militär-
pflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in Rumänien haben.
Berlin, den 1. Dezember 1899. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
versügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Behandlung der Fundsachen durch die polizeibehörden. Vom 14. Dezember 1899.
Zum Vollzug der die Vorschriften über den Fund enthaltenden §§. 965 bis 977
des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. August 1896 (Reichs-Gesetzblatt S. 195) wird
hiemit Nachstehendes verfügt:
Die Verrichtungen der Polizeibehörde im Sinne der §§. 965 bis 977 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs sind von den Ortspolizeibehörden (Ortsvorstehern) wahrzunehmen.
. 2.
Zuständig zur Behandlung der Fundsache ist die Polizeibehörde des Fundorts.
Zur Entgegennahme der Anzeige des Fundes (Bürgerliches Gesetzbuch §. 965 Abs. 2)
oder der beabsichtigten Versteigerung einer Sache (Bürgerliches Gesetzbuch §. 966 Abs. 2),
sowie zur Annahme der gefundenen Sache oder des Versteigerungserlöses (Bürgerliches