Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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wird durch die erfolgreiche Erstehung der niederen, diejenige zur Ertheilung dieses 
Unterrichts an Frauenarbeitsschulen durch die erfolgreiche Erstehung der höheren staat- 
lichen Prüfung für den Handarbeitsunterricht nachgewiesen. 
Die Befähigung zur Ertheilung des Fachunterrichts im Kleidermachen sowie 
im Sticken und Zeichnen an Frauenarbeitsschulen wird durch die erfolgreiche Erstehung 
der für diese Fächer eingeführten Fachprüfungen dargethan. 
Die Erstehung dieser Prüfungen ist übrigens nicht die Bedingung für die Anstellung 
einer Arbeitslehrerin an den genannten Schulen, sondern nur die Voraussetzung für die 
Einsetzung in die den Arbeitslehrerinnen durch Art. 28 des Gesetzes vom 31. Juli 1899 
und Art. 10 des Gesetzes vom 3. August 1899 gewährten Bezüge und Unterstützungen. 
Diese Prüfungen werden, wenn sich je mindestens 3 Bewerberinnen melden, jähr- 
lich ein Mal, in der Regel im Frühjahr, in Stuttgart durch die jeweils von dem Mini- 
sterium des Kirchen= und Schulwesens bestellten Kommissionen abgehalten. 
Die Kommission für die niedere Prüfung für den Han darbeitsunter- 
richt besteht aus je einem Mitglied der beiden Oberschulbehörden, drei Lehrerinnen für 
weibliche Handarbeiten, einem Lehrer einer Volks= oder Mittel= oder höheren Mädchen- 
schule und einem zeichnerischen Sachverständigen. Der Vorsitz wird von dem Ministerium 
einem der Mitglieder der Oberschulbehörden übertragen. 
Die Kommission für die höhere Prüfung für den Handarbeitsunter- 
richt besteht aus einem Mitglied der Kommission für die gewerblichen Fortbildungs- 
schulen als Vorsitzendem, drei Vorsteherinnen oder Lehrerinnen an Frauenarbeitsschulen, 
einem Lehrer einer höheren Mädchenschule und einem zeichnerischen Sachverständigen. 
Für die Fachprüfung im Kleidermachen werden zu der Kommission für die 
höhere Prüfung für den Handarbeitsunterricht eine Fachlehrerin im Kleidermachen, für 
die Fachprüfung im Sticken und Zeichnen eine Fachlehrerin im Sticken und zwei 
weitere zeichnerische Sachverständige zugezogen. 
Zeit und Ort der Prüfungen werden mindestens sechs Wochen vor ihrem Beginn 
im Staatsanzeiger bekannt gemacht. 
S. 3. 
Die Meldungen zu den Prüfungen sind unter genauer Bezeichnung der Prüfung,
	        
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