Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Eine Bewerberin, welche sich der Verletzung dieses Verbots schuldig macht oder die 
in §. 4 Abs. 4 bezeichnete Versicherung wahrheitswidrig abgibt, wird, wenn die Ver- 
fehlung im Laufe der Prüfung entdeckt wird, durch Ausspruch der Prüfungskommission 
von der Prüfung ausgeschlossen; erfolgt die Entdeckung erst später, so wird ihr kein 
Prüfungszeugniß ausgestellt oder das bereits ausgestellte Prüfungszeugniß wieder abge- 
nommen. 
Gleiche Strafe trifft diefenige Bewerberin, welche bei der Prüfung andern zur Lösun g 
der gestellten Aufgaben behilflich ist. 
Ueber vorstehende Bestimmungen sind sämmtliche Bewerberinnen vor Beginn der 
Prüfung zu belehren und unter Hinweis auf ihre unnachsichtige Anwendung ernstlich zu 
verwarnen. 
. 6. 
Die mit Erfolg geprüften Bewerberinnen erhalten ein von der Prüfungskommission 
ausgestelltes Zeugniß. Dasselbe enthält die in den einzelnen Fächern erworbenen Prüf- 
ungsnoten, sowie ein Gesammtzeugniß mit folgender Notenabstufung: 
vorzüglich, 
recht gut, 
gut bis recht gut, 
gut, 
befriedigend, 
genügend. 
Die Namen der für befähigt Erklärten werden im Staatsanzeiger veröffentlicht. 
8. 7. 
Einer Bewerberin, welche nach erfolgter Meldung zwei Mal ohne triftige Entschuldig- 
ung am Prüfungstermin ausgeblieben ist oder zwei Mal die Prüfung vor ihrer Beendig- 
ung ohne genügenden Grund verlassen hat, kann die fernere Zulassung zur Prüfung ver- 
sagt werden. 
Wer bei der Prüfung nicht für befähigt erkannt oder wer gemäß §. 5 von der 
Prüfung ausgeschlossen oder des Prüfungszeugnisses für verlustig erklärt worden ist, kann 
nur noch ein Mal zur Prüfung zugelassen werden. 
Die Wiederholung einer mit Erfolg erstandenen Prüfung zur Erlangung eines
	        
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