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2) die durch Königliche Verordnung vom 11. Dezember 1888, Reg. Blatt S. 42
festgesetzten Hausordnungen für die Civilfestungsstrafanstalt auf Hohenasper
sowie für die Abtheilung der jugendlichen Gefangenen an dem Zellengefängni
in Heilbronn und an der Strafanstalt für weibliche Gefangene in Gotteszel
3) die Königliche Verordnung, betreffend Bestimmungen über die Einrichtung de
amtsgerichtlichen Gefängnisse, die Ordnung und die Dienstaufsicht in denselber
vom 24. Juli 1894, Reg. Blatt S. 219.
Das weiter Erforderliche hat Unser Ministerium der Justiz anzuordnen.
Gegeben Stuttgart, den 27. Februar 1899.
Wilheln.
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeye:
Verfügung des Justizministeriums,
betreffend die Hausordnungen für die gerichtlichen Strafanstalten, sowie die Dienst- und gaus.
orduung für die amtsgerichtlichen Gefängnisse. Vom 4. März 1899.
Auf Grund der K. Verordnung vom 27. Februar 1899, betreffend die Hausord
nungen für die gerichtlichen Strafanstalten und die amtsgerichtlichen Gefängnisse, Rea
Blatt S. 57, werden hiemit die unter dem heutigen Tage erlassenen, mit dem 1. M.
1899 in Wirksamkeit tretenden Hausordnungen für die Zuchthäuser, die Landesgefängnif.
das Zellengefängniß in Heilbronn, die Civilfestungsstrafanstalt auf Hohenasperg, d
Abtheilungen der jugendlichen Gefangenen an dem Zellengefängniß in Heilbronn un
an der Strafanstalt für weibliche Gefangene in Gotteszell, endlich die Dienst- un'
Hausordnung für die amtsgerichtlichen Gefängnisse veröffentlicht. Die Verfügung de
Justizministeriums vom 24. November 1894, betreffend die Dienst- und Hausordnun
für die amtsgerichtlichen Gefängnisse, wird mit Wirkung vom 1. Mai d. J. an aufgehobe.
Stuttgart, den 4. März 1899.
Breitling.