1157
gelegten Probearbeiten selbständig anzufertigen, sowie daß sie befähigt sind, Schüler—
innen mündlichen Unterricht über die Ausführung der Arbeiten zu ertheilen. In letzterer
Beziehung kann von den Bewerberinnen die Ablegung einer förmlichen Lehrprobe ver-
langt werden.
V. Uebergangsbestimmungen.
g. 21.
Nach Maßgabe dieser Verfügung findet die niedere Prüfung für den Handarbeits-
unterricht erstmals im Jahre 1901, die höhere Prüfung, sowie die Fachprüfung im
Kleidermachen und die Fachprüfung im Sticken und Zeichnen erstmals im Jahre 1902 statt.
Zu der höheren Prüfung und der Fachprüfung im Kleidermachen im Jahre 1902
und zu der Fachprüfung im Sticken und Zeichnen im Jahre 1902 und 1903 können in
Abweichung von den Bestimmungen in den S#§. 12 Ziff. 2, 15 Ziff. 2 und 18 Ziff. 2
solche Bewerberinnen zugelassen werden, welche das 20. Lebensjahr zurückgelegt haben
oder in dem Kalenderjahr, in welchem die Prüfung stattfindet, zurücklegen und durch
Zeugnisse eine genügende Ausbildung und Uebung in den betreffenden Prüfungsfächern
nachweisen.
Für die vor dem 1. September 1900 angestellten Lehrerinnen für weibliche Hand-
arbeiten, welche nach gegenwärtiger Verfügung einer Prüfung sich unterziehen wollen,
werden im Herbst 1900 die niedere Prüfung und, soweit erforderlich, im unmittelbaren
Anschluß hieran die höhere Prüfung für den Handarbeitsunterricht, sowie die Fach-
prüfungen im Kleidermachen und im Sticken und Zeichnen unter Ausschluß anderer Be-
werberinnen abgehalten. Bei diesen Prüfungen können die Bewerberinnen außer von der
Erfüllung der in den §§. 12 Ziff. 2, 15 Ziff. 2 und 18 Ziff. 2 enthaltenen Vorschriften
auch von der Vorlegung der in den §§. 11 Ziff. 1 und 2, 14 Ziff. 1 und 2, 17 Ziff. 1
und 2 und 20 Ziff. 1 bis 4 bezeichneten Probearbeiten und Zeichnungen entbunden
werden. Die niedere Prüfung im Herbst 1900 beschränkt sich auf die mündliche Prüf-
ung und auf die Lehrprobe. Zeit und Ort dieser Prüfungen werden gemäß §. 2 Abs. 5
bekannt gemacht.
Stuttgart, den 9. Dezember 1899.
Sarwey.