Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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3) Die mit der Anmeldung zu verbindende Erklärung (Art. 7 Abs. 2) hat zu ent- 
halten die Art und den Gegenstand des Betriebs, sowie die Anzahl der mitzu- 
führenden Begleiter und Fuhrwerke; auch ist auf Verlangen der Steuerbehörde 
über die Größe des Betriebskapitals und über sonstige für den Steueransatz in 
Betracht kommende Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu ertheilen. 
4) Die Steuer wird von derjenigen Behörde festgesetzt, bei welcher gemäß Ziff. 2 
die Anmeldung des Betriebs zu erfolgen hat. 
5) Für die Bemessung der Steuer innerhalb des im Tarif gegebenen Nahmens 
dienen zum Anhalt außer den in Ziff. 3 bezeichneten Merkmalen insbesondere 
noch der muthmaßliche Umsatz und die Einträglichkeit des Betriebs; andererseits 
sind hiebei die Familien= und andere, die Leistungsfähigkeit wesentlich beein- 
trächtigende Verhältnisse entsprechend zu berücksichtigen. 
6) Bei der Berechnung des tarifmäßigen Zuschlags für Begleiter kommen Familien= 
angehörige des Hausirers nur dann in Betracht, wenn dieselben an den Arbeiten 
des Gewerbes selbst theilnehmen. 
7) Will der Hausirer während des Kalenderjahrs, für welches der Steuerschein 
gelöst ist, 
das Gewerbe auf andere als die im Stenerschein bezeichneten Gegenstände, 
Waaren oder Leistungen ausdehnen, oder 
im Steuerschein nicht vorgemerkte Begleiter und Fuhrwerke mit sich führen, 
oder will er 
sonst in den Verhältnissen des Gewerbebetriebs, wie sie in dem Steuerschein 
vermerkt sind, eine Aenderung eintreten lassen, 
so ist er verpflichtet, dies bei dem nächstgelegenen Bezirkssteneramt zum Zweck 
der Berichtigung des Steuerscheins anzumelden. 
Das Bezirkssteueramt hat den Steuerschein, soweit erforderlich, zu berichtigen 
und, falls ein höherer Steneransatz begründet erscheint, den Mehrbetrag der 
Abgabe vor der Wiederausfolge des Steuerscheins einzuziehen.
	        
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