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dienen zum Anhalt außer den in Ziff. 3 bezeichneten Merkmalen insbesondere
noch der muthmaßliche Umsatz und die Einträglichkeit des Betriebs.
6) Will der Detailreisende während des Kalenderjahrs, für welches der Steuerschein
gelöst ist, für ein anderes als das im Steuerschein angegebene Geschäft oder für
andere als die im Steuerschein bezeichneten Waaren Bestellungen aufsuchen, oder
will er sonst in den Verhältnissen des Gewerbebetriebs, wie sie in dem Steuer-
schein vermerkt sind, eine Aenderung eintreten lassen, so ist er verpflichtet, dies
bei dem nächstgelegenen Bezirkssteueramt zum Zweck der Berichtigung des Steuer-
scheins anzumelden. Das Bezirkssteueramt hat nach Vorschrift des Art. 15
Ziff. 7 Abs. 2 zu verfahren.
3. Schaustellungen und Lustbarkeiten.
Art. 17.
Auf die Besteuerung der Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralischen Vor-
stellungen und sonstigen Lustbarkeiten, bei welchen ein höheres Interesse der Kunst oder
Wissenschaft nicht obwaltet (Tarif Nr. 3), finden die Bestimmungen des Art. 15 ent-
sprechende Anwendung.
Wenn mehrere Personen die in Abs. 1 bezeichneten Gewerbe in Gemeinschaft mit-
einander zu betreiben beabsichtigen, so genügt die Anmeldung durch einen der Gesellschafter,
und es kann ein auf die Gesellschaft lautender gemeinsamer Steuerschein ausgestellt
werden.
4. Wanderlager.
Art. 18.
Wanderlager (Tarif Nr. 1) sind solche Unternehmungen, in welchen außerhalb des
Wohnorts des Unternehmers und außer dem Meß= und Marktverkehr ohne Begründung
einer dauernden gewerblichen Niederlassung von einer festen Verkaufsstätte aus vorüber-
gehend Waaren, gleichviel ob zum Verkauf aus freier Hand oder im Weg der Versteiger-
ung, feilgeboten werden.
Durch die Verlegung des Wohnsitzes an den Betriebsort oder durch die polizeiliche
Anmeldung des Betriebs als stehendes Gewerbe (§. 14 der Reichsgewerbeordnung) wird
der Inhaber eines Wanderlagers von der Entrichtung der Wandergewerbesteuer nicht
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