Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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befreit, wenn die obwaltenden Umstände erkennen lassen, daß die Verlegung des Wohn- 
sitzes beziehungsweise die polizeiliche Anmeldung zur Verdeckung des Wanderlagerbetriebs 
erfolgt ist. 
Handelsgewerbe für den Kleinverkauf in stehenden Lagern, bei welchen die gewerb- 
liche Niederlassung und die Wiedereinstellung des Betriebs innerhalb eines Zeitraums. 
von 6 Monaten erfolgt, sind jedenfalls wie Wanderlager zu besteuern, es sei denn, daß 
die Einstellung des Betriebs durch unvorhergesehene, von dem Willen des Steuerpflichtigen 
unabhängige Verhältnisse veranlaßt worden wäre. 
Das Feilbieten eines Waarenlagers durch Inventirer oder Versteigerer unterliegt 
der Steuer auch dann, wenn es an deren Wohnort geschieht und gleichviel, ob die Waaren 
für auswärtige oder im Ort angesessene Auftraggeber feilgeboten werden. Der Verkauf 
gebrauchter Gegenstände fällt nicht unter diese Bestimmung. 
Als Wanderlager gelten nicht: 
. der Verkauf von Ausstellungsgegenständen auf öffentlichen, von den zuständigen 
Behörden genehmigten Ausstellungen, 
b. der Verkauf von Waaren in festen Verkaufsstätten über die Dauer der Kur- 
zeit an Bade-, Brunnen= und ähnlichen Orten, 
c. der Verkauf von gepfändeten Waaren durch Pfändungsbeamte (Gerichtsvoll- 
zieher). 
Art. 19. 
Für die Besteuerung der Wanderlager gelten folgende Vorschriften: 
1) Wanderlager sind für jeden Ort des Betriebs gesondert und zwar für die ganze 
Betriebsdauer zum Voraus zur Steuer zu ziehen und es hat demgemäß die vorge- 
schriebene Anmeldung und Lösung eines Steuerscheines (Art. 7 Abs. 1) an jedem Ort 
des Betriebs zu erfolgen. 
2) Werden Waaren eines Wanderlagers an einem Orte von verschiedenen Ver- 
kaufsstätten aus — gleichzeitig oder nach einander — feilgeboten, so ist für jeden solchen. 
Betrieb die Steuer besonders zu entrichten. 
3) Die Anmeldung des Wanderlagers ist bei dem Bezirkssteueramt oder — wenn 
sich an dem Ort des Betriebs ein solches nicht befindet — bei dem Ortssteueramt zu 
bewirken.
	        
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