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befreit, wenn die obwaltenden Umstände erkennen lassen, daß die Verlegung des Wohn-
sitzes beziehungsweise die polizeiliche Anmeldung zur Verdeckung des Wanderlagerbetriebs
erfolgt ist.
Handelsgewerbe für den Kleinverkauf in stehenden Lagern, bei welchen die gewerb-
liche Niederlassung und die Wiedereinstellung des Betriebs innerhalb eines Zeitraums.
von 6 Monaten erfolgt, sind jedenfalls wie Wanderlager zu besteuern, es sei denn, daß
die Einstellung des Betriebs durch unvorhergesehene, von dem Willen des Steuerpflichtigen
unabhängige Verhältnisse veranlaßt worden wäre.
Das Feilbieten eines Waarenlagers durch Inventirer oder Versteigerer unterliegt
der Steuer auch dann, wenn es an deren Wohnort geschieht und gleichviel, ob die Waaren
für auswärtige oder im Ort angesessene Auftraggeber feilgeboten werden. Der Verkauf
gebrauchter Gegenstände fällt nicht unter diese Bestimmung.
Als Wanderlager gelten nicht:
. der Verkauf von Ausstellungsgegenständen auf öffentlichen, von den zuständigen
Behörden genehmigten Ausstellungen,
b. der Verkauf von Waaren in festen Verkaufsstätten über die Dauer der Kur-
zeit an Bade-, Brunnen= und ähnlichen Orten,
c. der Verkauf von gepfändeten Waaren durch Pfändungsbeamte (Gerichtsvoll-
zieher).
Art. 19.
Für die Besteuerung der Wanderlager gelten folgende Vorschriften:
1) Wanderlager sind für jeden Ort des Betriebs gesondert und zwar für die ganze
Betriebsdauer zum Voraus zur Steuer zu ziehen und es hat demgemäß die vorge-
schriebene Anmeldung und Lösung eines Steuerscheines (Art. 7 Abs. 1) an jedem Ort
des Betriebs zu erfolgen.
2) Werden Waaren eines Wanderlagers an einem Orte von verschiedenen Ver-
kaufsstätten aus — gleichzeitig oder nach einander — feilgeboten, so ist für jeden solchen.
Betrieb die Steuer besonders zu entrichten.
3) Die Anmeldung des Wanderlagers ist bei dem Bezirkssteueramt oder — wenn
sich an dem Ort des Betriebs ein solches nicht befindet — bei dem Ortssteueramt zu
bewirken.