Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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oder Bestellungen auf Waaren suchen wollen, sind, soweit sie nicht nach den vorstehenden 
Bestimmungen als Hausirer oder Detailreisende zu besteuern sind, verbunden, für jedes 
Kalenderjahr vor dem Beginn ihrer Thätigkeit im Lande bei einem Bezirkssteueramt 
gegen Entrichtung der Jahressteuer den vorgeschriebenen Steuerschein (Art. 7) zu lösen. 
Soweit solchen Reisenden nach den bestehenden Verträgen oder Vereinbarungen 
Steuerfreiheit zukommt, bedarf es der Lösung eines Steuerscheins nicht. 
III. Beschwerde. 
Art. 21. 
Beschwerden über die Höhe des Steueransatzes werden von dem Finanzministerium 
im Instanzenweg endgiltig entschieden. 
In allen anderen Fällen ist die Beschwerdeführung nach den sonst bestehenden Vor- 
schriften zulässig. 
Die Beschwerde über die Höhe des Steueransatzes ist binnen der Nothfrist von 
einer Woche vom Tag der Eröffnung des Steueransatzes an bei der Behörde, welche 
den Steueransatz bewirkt hat, einzureichen und zu begründen und zutreffenden Falls 
binnen derselben Frist vom Tag der Eröffnung der Beschwerdeentscheidung an bei der 
Behörde, welche die Entscheidung erlassen oder eröffnet hat, zu erneuern. 
Die Versäumniß der Beschwerdefrist zieht den Verlust des Beschwerderechts nach sich. 
Hinsichtlich der Entrichtung der Steuer hat die Beschwerde keine aufschiebende 
Wirkung. 
IV. Strafbestimmungen. 
Art. 22. 
Der Gefährdung der Wandergewerbesteuer macht sich schuldig, wer wissentlich 
1) ein steuerpflichtiges Wandergewerbe ausübt, ohne einen Steuerschein für dasselbe 
gelöst zu haben (Art. 7 Abs. 1, Art. 15 Ziff. 1, Art. 16 Ziff. 1, Art. 17, Art. 19 
Ziff. 1 und 2 und Art. 20), 
2) bei der Anmeldung des Gewerbebetriebs unvollständige oder unrichtige Angaben 
macht (Art. 7 Abs. 2, Art. 15 Ziff. 3, Art. 16 Ziff. 3, Art. 17 und Art. 19 Ziff. 4), 
3) nach Lösung des Steuerscheins, ohne zuvor die vorgeschriebene Anmeldung er- 
stattet zu haben,
	        
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