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oder Bestellungen auf Waaren suchen wollen, sind, soweit sie nicht nach den vorstehenden
Bestimmungen als Hausirer oder Detailreisende zu besteuern sind, verbunden, für jedes
Kalenderjahr vor dem Beginn ihrer Thätigkeit im Lande bei einem Bezirkssteueramt
gegen Entrichtung der Jahressteuer den vorgeschriebenen Steuerschein (Art. 7) zu lösen.
Soweit solchen Reisenden nach den bestehenden Verträgen oder Vereinbarungen
Steuerfreiheit zukommt, bedarf es der Lösung eines Steuerscheins nicht.
III. Beschwerde.
Art. 21.
Beschwerden über die Höhe des Steueransatzes werden von dem Finanzministerium
im Instanzenweg endgiltig entschieden.
In allen anderen Fällen ist die Beschwerdeführung nach den sonst bestehenden Vor-
schriften zulässig.
Die Beschwerde über die Höhe des Steueransatzes ist binnen der Nothfrist von
einer Woche vom Tag der Eröffnung des Steueransatzes an bei der Behörde, welche
den Steueransatz bewirkt hat, einzureichen und zu begründen und zutreffenden Falls
binnen derselben Frist vom Tag der Eröffnung der Beschwerdeentscheidung an bei der
Behörde, welche die Entscheidung erlassen oder eröffnet hat, zu erneuern.
Die Versäumniß der Beschwerdefrist zieht den Verlust des Beschwerderechts nach sich.
Hinsichtlich der Entrichtung der Steuer hat die Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung.
IV. Strafbestimmungen.
Art. 22.
Der Gefährdung der Wandergewerbesteuer macht sich schuldig, wer wissentlich
1) ein steuerpflichtiges Wandergewerbe ausübt, ohne einen Steuerschein für dasselbe
gelöst zu haben (Art. 7 Abs. 1, Art. 15 Ziff. 1, Art. 16 Ziff. 1, Art. 17, Art. 19
Ziff. 1 und 2 und Art. 20),
2) bei der Anmeldung des Gewerbebetriebs unvollständige oder unrichtige Angaben
macht (Art. 7 Abs. 2, Art. 15 Ziff. 3, Art. 16 Ziff. 3, Art. 17 und Art. 19 Ziff. 4),
3) nach Lösung des Steuerscheins, ohne zuvor die vorgeschriebene Anmeldung er-
stattet zu haben,