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a. ein anderes als das im Steuerschein bezeichnete Wandergewerbe betreibt (zu
vergl. Art. 8 Abs. 3),
b. den Betrieb auf andere, als die im Steuerschein bezeichneten Gegenstände, Waaren
oder Leistungen ausdehnt, oder im Steuerschein nicht vorgemerkte Begleiter und
Fuhrwerke mit sich führt, oder sonst in den Verhältnissen des Gewerbebetriebs,
wie sie auf dem Stenerschein vermerkt sind, eine Aenderung eintreten läßt
(Art. 15 Ziff. 7 und Art. 16 Ziff. 6),
. den Betrieb eines Wanderlagers auf einen Waarenvorrath von größerem Werth,
als angemeldet, ausdehnt oder über den angemeldeten Zeitraum erstreckt (Art. 19
Ziff. 9 und 10).
Die Gefährdung der Wandergewerbesteuer wird mit der Strafe des vierfachen
Betrags der gefährdeten Steuer bestraft.
Hinsichtlich der Theilnahme an der strafbaren Handlung und der Begünstigung
kommen die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs mit der Maßgabe zur Anwendung, daß
die Beihilfe und die Begünstigung auch dann strafbar sind, wenn auf Seiten des Thäters
nur eine Uebertretung vorliegt.
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Art. 23.
Ist in den Fällen des Art. 22 die Zuwiderhandlung zwar wissentlich, aber nicht
in der Absicht der Steuergefährdung erfolgt, so tritt anstatt der dort bestimmten Strafe
nur eine Geldstrafe von 1 bis 300 “ ein.
Läßt sich beim Vorliegen der Thatumstände des Art. 22 ein wissentliches Handeln
oder Unterlassen nicht nachweisen, wird jedoch festgestellt, daß die Zuwiderhandlung bei
Anwendung der pflichtmäßigen Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte vermieden werden
können, so tritt die in Abs. 1 angedrohte Strafe ein.
Einer Geldstrafe von 1 ¾ bis zu 60 4 unterliegen Verfehlungen gegen die Vor-
schriften der Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 19 Ziff.7 dieses Gesetzes und
gegen die zum Vollzuge desselben erlassenen und öffentlich oder den Betheiligten besonders
bekannt gemachten Vorschriften.
Art. 24.
Neben der Strafe (Art. 22 und 23) ist die Steuer nachzuholen.
Die auf Bestrafung der Steuergefährdung erkennende Steuerbehörde hat zugleich