Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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den nachzuholenden Betrag der durch die strafbare Handlung hinterzogenen Steuer 
festzusetzen. 
Art. 25. 
Unvollständige oder unrichtige Angaben bei Anmeldung des Gewerbebetriebs (Art. 22 
Ziff. 2 und Art. 23) bleiben straffrei, wenn der Steuerpflichtige, bevor eine Anzeige 
der Verfehlung bei der Behörde gemacht worden oder ein strafrechtliches Einschreiten 
erfolgt ist, die unrichtige oder unvollständige Angabe bei einer mit der Anwendung dieses 
Gesetzes befaßten Behörde berichtigt oder ergänzt oder die verschwiegenen Thatumstände 
angibt, und hiedurch die Nachforderung der sämmtlichen nicht verjährten Steuerbeträge 
ermöglicht wird. 
Art. 26. 
Wer für seine Rechnung mit der Ausübung eines Wandergewerbes eine dritte 
Person beauftragt, hat für die durch eine Zuwiderhandlung des Beauftragten gemäß 
Art. 22 und 23 verwirkten Geldstrafen, sowie für die Kosten des Verfahrens und die 
Nachholung der gefährdeten Steuer zu haften. 
Die Haftung für die Strafe fällt weg, wenn der Auftraggeber, bevor eine Anzeige 
der Verfehlung des Beauftragten bei der Behörde gemacht worden oder ein strafrecht- 
liches Einschreiten gegen denselben erfolgt ist, die unrichtige oder unvollständige Angabe 
des Beauftragten bei einer mit der Anwendung dieses Gesetzes befaßten Behörde berichtigt 
oder ergänzt oder die verschwiegenen Thatumstände angibt, und hiedurch die Nach- 
forderung der sämmtlichen nicht verjährten Steuerbeträge ermöglicht wird. 
Zweiter Kbschnitt. 
Rommunale Besteuerung der Wandergewerbe. 
Art. 27. 
Diejenigen Gemeinden, in welchen eine Umlage auf Grundeigenthum, Gebäude 
und Gewerbe stattfindet, haben für die Gemeinde eine Wandergewerbesteuer in der Form 
von Zuschlägen zu der staatlichen Wandergewerbesteuer zu erheben. In zusammengesetzten 
Gemeinden kommt diese Besteuerung sowohl der Gesammtgemeinde, als auch den Theil- 
gemeinden zu.
	        
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