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den nachzuholenden Betrag der durch die strafbare Handlung hinterzogenen Steuer
festzusetzen.
Art. 25.
Unvollständige oder unrichtige Angaben bei Anmeldung des Gewerbebetriebs (Art. 22
Ziff. 2 und Art. 23) bleiben straffrei, wenn der Steuerpflichtige, bevor eine Anzeige
der Verfehlung bei der Behörde gemacht worden oder ein strafrechtliches Einschreiten
erfolgt ist, die unrichtige oder unvollständige Angabe bei einer mit der Anwendung dieses
Gesetzes befaßten Behörde berichtigt oder ergänzt oder die verschwiegenen Thatumstände
angibt, und hiedurch die Nachforderung der sämmtlichen nicht verjährten Steuerbeträge
ermöglicht wird.
Art. 26.
Wer für seine Rechnung mit der Ausübung eines Wandergewerbes eine dritte
Person beauftragt, hat für die durch eine Zuwiderhandlung des Beauftragten gemäß
Art. 22 und 23 verwirkten Geldstrafen, sowie für die Kosten des Verfahrens und die
Nachholung der gefährdeten Steuer zu haften.
Die Haftung für die Strafe fällt weg, wenn der Auftraggeber, bevor eine Anzeige
der Verfehlung des Beauftragten bei der Behörde gemacht worden oder ein strafrecht-
liches Einschreiten gegen denselben erfolgt ist, die unrichtige oder unvollständige Angabe
des Beauftragten bei einer mit der Anwendung dieses Gesetzes befaßten Behörde berichtigt
oder ergänzt oder die verschwiegenen Thatumstände angibt, und hiedurch die Nach-
forderung der sämmtlichen nicht verjährten Steuerbeträge ermöglicht wird.
Zweiter Kbschnitt.
Rommunale Besteuerung der Wandergewerbe.
Art. 27.
Diejenigen Gemeinden, in welchen eine Umlage auf Grundeigenthum, Gebäude
und Gewerbe stattfindet, haben für die Gemeinde eine Wandergewerbesteuer in der Form
von Zuschlägen zu der staatlichen Wandergewerbesteuer zu erheben. In zusammengesetzten
Gemeinden kommt diese Besteuerung sowohl der Gesammtgemeinde, als auch den Theil-
gemeinden zu.