Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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In gleicher Weise haben diejenigen Amtskörperschaften, für welche eine Umlage auf 
Grundeigenthum, Gebäude und Gewerbe stattfindet, eine Wandergewerbesteuer zu erheben. 
Art. 28. 
Die Höhe der für die Gemeinde und für die Amtskörperschaft zu erhebenden 
Wandergewerbesteuer bemißt sich nach dem gleichen prozentualen Verhältniß zur staat- 
lichen Wandergewerbesteuer, in welchem der auf das stehende Gewerbe entfallende Ge- 
meindeschaden und Amtsschaden zu der staatlichen Gewerbesteuer steht. 
Wenn bei Lösung des Steuerscheins die Höhe des Gemeinde= und Amtsschadens 
des laufenden Etatsjahres der betreffenden Steuerbehörde noch nicht amtlich bekannt 
ist, sind die Umlagesätze des vorangegangenen Etatsjahres maßgebend. 
Art. 29. 
Wer ein nach Art. 15 bis 17 des gegenwärtigen Gesetzes steuerpflichtiges Wander- 
gewerbe betreibt, ohne in Württemberg einen Wohnsitz zu haben, hat an die Amtskörper- 
schaft desjenigen Bezirks, in welchem er seinen Steuerschein löst, als Wandergewerbe- 
steuer eine Abgabe zu entrichten, deren Höhe zu der staatlichen Wandergewerbesteuer 
im gleichen prozentualen Verhältniß steht, wie der zusammengerechnete prozentuale 
Betrag des auf das stehende Gewerbe entfallenden Amtsschadens und durchschnittlichen 
Gemeindeschadens des Bezirks zu der staatlichen Gewerbesteuer. 
Die Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 kommt auch hier zur Geltung. 
Art. 30. 
Diejenigen Personen, welche ein nach Art. 15 bis 17 des gegenwärtigen Gesetzes steuer- 
pflichtiges Wandergewerbe betreiben und eine staatliche Wandergewerbestener von wenig- 
stens 5 X entrichten, haben außer derjenigen Steuer, welche sie nach Art. 27 oder 29 
entrichten, in jedem Oberamtsbezirk, auf welchen sie ihren Gewerbetrieb ausdehnen, vor 
Beginn des Gewerbebetriebs in diesen Bezirken eine Abgabe an die Amtskörperschaft 
— Ausdehnungsabgabe — zu entrichten, welche den fünften Theil der ihnen angesetzten 
staatlichen Wandergewerbesteuer beträgt. Bruchtheile von Pfennigen bleiben außer Ansatz. 
Der Steuerpflichtige hat die Bescheinigung über die Entrichtung der Abgabe wäh- 
rend der Ausübung seines Gewerbebetriebs stets bei sich zu führen, auf Erfordern den
	        
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