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zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hiezu nicht im Stande
ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung der Bescheinigung einzustellen.
Die näheren Bestimmungen über den Ansatz, den Einzug und die Kontrolle der
Ausdehnungsabgabe werden im Verordnungsweg getroffen.
Art. 31.
In den Fällen der Art. 27 und 29 finden hinsichtlich der Steuerpflicht, Steuer—
befreiung, Erhebung der Steuer und Bestrafung der Steuergefährdungen die Vorschriften
des ersten Abschnitts des gegenwärtigen Gesetzes auch für die Gemeinde= und Amts-
körperschafts-Wandergewerbesteuer unter den nachfolgenden näheren Bestimmungen ent-
sprechende Anwendung:
1) die Steuerpflicht ist im Falle des Art. 27 — abgesehen von den Wanderlagern
— abhängig von dem Wohnsitz der Wandergewerbetreibenden in dem betreffen-
den Gemeinde= und Oberamtsbezirk;
2) die Wanderlager werden an jedem Ort des Betriebs und in jedem Oberamts-
bezirk zur Gemeinde= und Amtskörperschafts-Wandergewerbesteuer herangezogen:
3) die kommunale Wandergewerbesteuer wird gleichzeitig mit der staatlichen Wander-
gewerbesteuer durch die zuständige staatliche Steuerbehörde angesetzt und einge-
zogen, wofür die Gemeinden und die Amtskorperschaften eine im Verordnungsweg
festzusetzende Vergütung zu entrichten haben;
4) die Untersuchung und Abrügung der Gefährdung der Gemeinde= und Amts-
körperschafts-Wandergewerbesteuer erfolgt gleichzeitig mit derjenigen der Staats-
steuergefährdung durch die für letztere zuständige Behörde (Gesetz vom 25. August
1879, betreffend das Verfahren der Verwaltungsbehörden bei Zuwiderhandlungen
gegen die Zoll= und Steuergesetze, Reg. Blatt S. 239); die wegen Gefährdung
der Gemeinde= und Amtskörperschafts-Wandergewerbesteuer auf Grund des Art. 22
erkannten Geldstrafen fließen in die betreffende Gemeinde= und Amtskörper=
schaftskasse.
Art. 32.
Wer der Vorschrift des Art. 30 Abs. 1 dieses Gesetzes zuwider das Wandergewerbe
in einem Bezirk ausübt, ohne zuvor die Ausdehnungsabgabe entrichtet zu haben, wird
wegen Gefährdung der Abgabe für jeden Oberamtsbezirk, in welchem der vorschrifts-