Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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widrige Gewerbebetrieb stattgefunden hat, neben Nachholung dieser Abgabe mit Geld— 
strafe bis zu 75 Mark bestraft. 
Wer der Vorschrift des Art. 30 Abs. 2 oder den zum Vollzug dieses Gesetzes er- 
lassenen, öffentlich bekannt gemachten Kontrollevorschriften zuwiderhandelt, wird für 
jeden Oberamtsbezirk, in welchem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, mit einer 
Ordnungsstrafe bis zu 10 Mark bestraft. 
Die erkannten Geldstrafen fließen in diejenige Amtskörperschaftskasse, zu welcher 
die Abgabe zu entrichten ist. 
Art. 33. 
Zur Untersuchung und zur Erlassung von Strafbescheiden (§§. 459 ff. der Reichs- 
strafprozeßordnung) wegen der in Art. 32 bezeichneten Zuwiderhandlungen sind die 
Oberämter zuständig. Die Entscheidung im Beschwerdeweg erfolgt durch die Kreis- 
regierungen. 
Auf das Verfahren finden die Vorschriften des Art. 36 des Gesetzes vom 25. August 
1879, betreffend das Verfahren der Verwaltungsbehörden bei Zuwiderhandlungen gegen 
die Zoll= und Steuergesetze (Reg. Blatt S. 259), unter den nachfolgenden näheren Be- 
stimmungen entsprechende Anwendung: 
1) die durch jenes Gesetz den Zoll= und Steuerbeamten zugewiesenen Befugnisse 
und Aufgaben kommen auch den Landjägern und Gemeindebeamten zu; 
2) Verwaltungsbehörde im Sinne der §§. 464 und 468 der Reichsstrafprozeßordnung 
ist das Oberamt; 
3) in den Fällen der Ziff. 9 des Art. 36 des Gesetzes vom 25. August 1879 tritt 
an Stelle der Gemeindekasse die Amtskörperschaftskasse. 
Art. 34. 
Wenn in einer Gemeinde, deren Umlage auf Grundeigenthum, Gebände und Gewerbe 
die Staatssteuer übersteigt, eine erhebliche Anzahl von Einwohnern vorhanden ist, welche 
ein Wandergewerbe nur außerhalb Württembergs betreiben, und in Folge dessen nicht 
zur Gemeinde-Wandergewerbesteuer nach Maßgabe des Art. 27 des gegenwärtigen Ge- 
setzes herangezogen werden dürfen, kann durch Ortsstatut die Erhebung einer Ersatzsteuer 
von diesen Einwohnern im jährlichen Betrage von 3 bis 10 Mark eingeführt werden.
	        
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