Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Von diesen Ausnahmen abgesehen stimmen die Vorschriften des Steuergesetzes über 
die Steuerpflicht mit denjenigen der Gewerbeordnung über die Wandergewerbescheinpflicht 
im Allgemeinen überein. Es wird besonderer Werth darauf gelegt, diese Uebereinstimm- 
ung auch bei der Durchführung des Steuergesetzes durch gleichmäßige Auslegung und 
Anwendung der Vorschriften der Gewerbeordnung und des Steuergesetzes aufrecht zu er- 
halten. Sollte die Handhabung der einzelnen Vorschriften, z. B. in Betreff der 
Frage, ob bei gewissen Schaustellungen oder sonstigen Darbietungen ein höheres wissen- 
schaftliches oder Kunstinteresse obwaltet (Gesetz Art. 2 Ziff. 4), zu Meinungsverschieden- 
heiten zwischen den über die Wandergewerbescheinpflicht befindenden Verwaltungsbehörden 
und den über die Steuerpflicht entscheidenden Steuerbehörden Anlaß geben, so haben 
die letzteren eine Verständigung zu versuchen, und falls solche nicht zu erreichen, nach 
den Umständen die Weisung des Steuerkollegiums, Abtheilung für direkte Steuern, oder 
soweit erforderlich, diejenige des Finanzministeriums einzuholen. 
S. 2. 
Wenn durch besondere Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund des 
§. 55 der Gewerbeordnung und des §. 53 der Württembergischen Vollzugsverfügung hiezu 
vom 9. November 1883, Reg. Blatt S. 234, die nächste Umgebung eines Gemeindebezirks 
für die Anwendung der Bestimmungen des Titels III der Gewerbeordnung diesem Ge- 
meindebezirk gleichgestellt worden ist, so ist diese Anordnung auch für die Wandergewerbe- 
steuerpflicht maßgebend. Die Oberämter werden angewiesen, über die Erlassung einer 
solchen Anordnung und deren Begrenzung außer den Gemeindekollegien der betheiligten 
Gemeinden auch das Bezirkssteueramt gutächtlich zu hören. 
Ist das Bedürfniß zur Gleichstellung der nächsten Umgebung eines Gemeindebe- 
zirks, z. B. eines Bahnhofs, mit dem Gemeindebezirk ausschließlich durch den Betrieb 
von solchen Wandergewerben veranlaßt, die zwar wandergewerbesteuerpflichtig, aber 
nicht wandergewerbescheinpflichtig sind, z. B. durch den Betrieb von Wanderlagern mit 
Obst, so kann durch Anordnung des Steuerkollegiums, Abtheilung für direkte Steuern, 
mit Genehmigung des Finanzministeriums die nächste Umgebung dieses Gemeindebezirks 
in Bezug auf die Wandergewerbesteuerpflicht dem Gemeindebezirk gleichgestellt werden. 
Ueber die Erlassung einer solchen Anordnung und deren Begrenzung sind das Oberamt 
sowie die Gemeindekollegien der betheiligten Gemeinden gutächtlich zu hören. Die er-
	        
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