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lassene Anordnung ist in ortsüblicher Weise in den betheiligten Gemeinden bekaunt zu
machen.
S. 3. .
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wirthschaft überschreitende fabrik- oder handwerksmäßige Be- oder Verarbeitung erfahren
haben, z. B. Mehl, Holzwaaren, aus selbstgewonnenem Tabak bereitete Cigarren u. dergl.
Zu den selbstverfertigten Waaren im Sinne des Art. 3 Ziff. 2 sind auch selbstge-
schlachtetes frisches Fleisch und selbstbereitete Fleischwaaren, sowie selbstgebackenes Brod
zu rechnen.
Die in Art. 3 unter Ziff. 4 zugelassene Steuerfreiheit ist davon abhängig, daß die
Ortspolizeibehörde das Feilbieten gewisser Waaren bei den betreffenden außergewöhnlichen
Gelegenheiten gestattet (Gewerbeordnung §. 59 Ziff. 4).
Von der Wandergewerbesteuer befreit ist der Verkauf und Ankauf von Waaren und gu art.«.
das Aufsuchen von Waarenbestellungen auf Messen, Jahr= und Wochenmärkten. Dieser
Handel gilt als Ausfluß des stehenden Gewerbebetriebs des Marktbesuchers. Voraus-
gesetzt ist dabei, daß der Handel sich auf die nach §. 66 der Gewerbeordnung und nach
den bestehenden Marktordnungen zugelassenen Gegenstände beschränkt. Dagegen macht
es keinen Unterschied, ob der Handel auf dem Marktplatz selbst oder aus offenen Läden,
Meßbuden oder in Gasthäusern, auf Straßen u. s. w. stattfindet.
Die Steuerfreiheit ist auf den Verkauf und Ankauf von Waaren und das Suchen
von Waarenbestellungen (Gesetz Art. 2 Ziff. 1 und 2) im Marktverkehr beschränkt; auf
das unter Ziff. 3 und 4 des Art. 2 des Gesetzes aufgeführte Anbieten gewerblicher Leist-
ungen und auf die Darbietung von Musikaufführungen, Schaustellungen u. dergl. bei
welchen auch für den Marktverkehr ein Wandergewerbeschein erforderlich ist, findet die
Steuerfreiheit keine Anwendung.
Der Handel auf Messen, Jahr= und Wochenmärkten bleibt auch für die Ausländer
wandergewerbesteuerfrei.
. B5.
Der Wandergewerbesteuer ist nicht unterworfen, sondern als Ausübung des stehen- uee
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den Gewerbes gilt E——
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