Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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genden oder Gruppen von Gewerbetreibenden Ausnahmen von den Vorschriften unter ### 
und d zugelassen sind. 
Ausnahmen von der Vorschrift unter d sind bis jetzt zugelassen durch die Aus- 
führungsbestimmungen des Bundesraths zur Gewerbeordnung vom 27. November 1896 
(Reichs-Gesetzblatt S. 745) 1 Ziff. 1. Hienach ist Fabrikanten von Gold= und Silber- 
waaren und Großhändlern mit solchen, sowie Fabrikanten von Taschenuhren, Bijonterie- 
und Schildplattwaaren und Großhändlern mit solchen, ferner Großhändlern mit Edel- 
steinen, Perlen, Kameen und Korallen, sofern deren gewerbliche Niederlassung im Ge- 
biete des Deutschen Reichs liegt, sowie deren Reisenden das Mitsichführen der feilge- 
botenen Waaren zum Zweck des Absatzes an Personen, die damit Handel treiben, gestattet. 
Ausnahmen von der Vorschrift unter c sind sowohl in §. 44 Abs. 3 der Gewerbe- 
ordnung selbst enthalten, als bis jetzt vom Bundesrath durch die Ausführungsbestimm- 
ungen vom 27. November 1896 1 Ziff. 2 (Reichs-Gesetzblatt S. 745) und vom 25. März 
1897 (Reichs-Gesetzblatt S. 960) zugelassen. Hienach ist ohne vorgängige ausdrückliche Auf- 
forderung das Aufsuchen von Bestellungen auf Druckschriften, andere Schriften und Bild- 
werke auf Grund von Legitimationskarten ohne die in lit. c vorgesehene Beschränkung 
zulässig und ist ferner ebenso für Weinhändler, deren gewerbliche Niederlassung im Ge- 
biete des Deutschen Reichs liegt, das Aufsuchen von Bestellungen auf Wein (Trauben- 
wein einschließlich Schaumwein) ohne jene Beschränkung zugelassen, und gilt das Gleiche 
für das Aufsuchen von Bestellungen auf Erzengnisse der Leinen= und Wäschefabrikation, 
auf Nähmaschinen, sowie auf überwebte Holzrouleaux durch die Fabrikanten von solchen 
oder durch die in ihren Diensten stehenden Reisenden. 
Es ist hienach die Wandergewerbesteuerfreiheit auf diejenigen Formen des Aufsuchens 
von Waarenbestellungen und des Waarenaufkaufs beschränkt, zu denen es nach den Be- 
stimmungen der Gewerbeordnung eines Wandergewerbescheins nicht bedarf, wozu viel- 
mehr eine Legitimationskarte genügt. Erfolgt das Aufsuchen von Waarenbestellungen 
und der Aufkauf von Waaren in einer Weise, welche zur Führung eines Wandergewerbe- 
scheins verpflichtet, so ist der betreffende Betrieb nach Tarif Nr. 1 (Hausirgewerbe) oder 
nach Tarif Nr. 2 (Detailreisende) wandergewerbesteuerpflichtig. 
3.7 
I. Die Angehörigen anderer deutscher Staaten sind den württembergischen Wander- — 
gewerbetreibenden steuerlich gleich zu behandeln. 
anderer Staaten. 
Zu Art. 6.
	        
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