Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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wenn von derselben eine Gefahr für den körperlichen oder geistigen Zustand des Gefangenen z 
besorgen ist. 
8. 15. 
Die Einzelhaft wird vorzugsweise angewendet, wenn der Gefangene 
1. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, oder 
2. Zuchthaus-, Gefängniß= oder geschärfte Haftstrafe noch nicht verbüßt hat. 
Im Allgemeinen eignen sich für die Einzelhaft solche Gefangene, welche als besserungsfähi 61 
betrachten, andererseits aber in der Gemeinschaftshaft verderblichen Einflüssen ausgesetzt sind. ’' 
Einzelhaft sind aber auch solche Gefangene zu unterwerfen, welche für ihre Mitgefangenen besonde —4 
gefährlich sind oder durch Reizbarkeit, Bosheit, Unverträglichkeit, Widerspenstigkeit u. dergl. den Vol 
zug der Gemeinschaftshaft stören. Weiterhin sind für die Einzelhaft solche Gefangene geeignet * 
welche die Gemeinschaftshaft nach ihrer Bildung und ihren sonstigen früheren Lebensverhältnisse- 
eine besondere Härte enthalten würde. S 16 
Jeder der Einzelhaft unterworfene Gefangene ist täglich mindestens viermal zu besuchen; in d. 
Zahl dieser Besuche sind auch diejenigen von Personen einzurechnen, welche nicht zum Gefängm# 
personal gehören. « 
Von dem Anstaltsvorstand und dem Hausarzt ist jeder Gefangene innerhalb eines Mona. 
mindestens einmal, von dem Hausgeistlichen seiner Konfession, ferner (im Fall seiner Theilnahme 
der Schule) von dem Hauslehrer mindestens je einmal innerhalb von 14 Tagen, von dem 1 
Zellenbau dienstthuenden Oberaufseher mindestens einmal wöchentlich zu besuchen. « 
Außerdem sind die zu dem einschlägigen Aufseher- und Wartpersonal gehörigen Angestelli- 
zu täglichem mehrmaligem Besuch der Gefangenen auf der Zelle verpflichtet. " 
S. 17. 
Bei Gemeinschaftshaft ist der Gefangene regelmäßig wenigstens bei Tage mit anderen 6 
fangenen gemeinsam verwahrt. Eine Absonderung der Gefangenen in der Kirche und Schule 
bei der Bewegung im Freien ist nicht ausgeschlossen. 
Bei der Vertheilung der Gefangenen in die Arbeits- und Schlafzimmer, der Anweisung 
Plätze beim Gottesdienst, bei dem Unterricht und beim Speisen ist auf die persönlichen Eigensan. 
der Gefangenen und auf thunlichste Absonderung der unverdorbenen Gefangenen von solchen 
welchen ein verderblicher Einfluß zu besorgen ist, Rücksicht zu nehmen. Zu diesem Behuf sollen Rir 
fällige, insbesondere Eigenthumsverbrecher, durch Unterbringung in besonderen Räumen oder Abrr. 
lungen von anderen Gefangenen möglichst getrennt gehalten werden. 
Für die Nacht werden die Gefangenen thunlichst von einander getrennt, es sei denn, 
Zustand Einzelner eine gemeinsame Verwahrung nöthig macht. 
S. 18. 
Die Gefangenen sind unausgesetzt zu beaufsichtigen. Bei gemeinschaftlicher Haft wird in 
Regel für jedes Arbeitszimmer und für jedes Schlafzimmer je ein Aufseher (Aufseherin) aufg este 
son 
daß :
	        
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