Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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I 
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II 
IV. 
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Zur Beachtung. 
Der Besitz dieses Steuerscheins entbindet nicht von der gesetzlichen Verpflichtung zur Lösung und 
Mitsichführung eines Wandergewerbescheins. 
Der Inhaber dieses Steuerscheins hat denselben während der Ausübung des Gewerbebetriebs siets 
bei sich zu führen, auf Erfordern den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern 
er hiezu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des Steuerscheins 
einzustellen. Er darf denselben andern Personen nicht zur Benützung überlassen. 
Wenn während des Zeitraums, für welchen die Steuer entrichtet worden ist, die Warenvorräthe 
eine Ergänzung oder einen Zuwachs erhalten, so ist dies dem Bezirks= bezw. Ortssteueramt an- 
zumelden. 
Wird der Betrieb über die angemeldete Betriebsdauer verlängert, so ist dies vor Ablauf 
der Gültigkeitsdauer des Steuerscheins der Steuerbehörde anzumelden. 
Der Gefährdung der Wandergewerbesteuer macht sich schuldig, wer wissentlich 
ein steuerpflichliges Wandergewerbe ausübt, ohne einen Steuerschein für dasselbe gelöst zu haben; 
bei der Anmeldung des Gewerbebetriebs unvollständige oder unrichtige Angaben macht; 
. nach Lösung des Steuerscheins, ohne zuvor die vorgeschriebene Anmeldung erstattet zu haben, 
a) ein anderes als das im Steuerschein bezeichnete Wandergewerbe betreibt; 
b) den Betrieb auf andere als die im Steuerschein bezeichneten Waaren ausdehnt, oder sonst in 
den Verhältnissen des Gewerbebetriebs, wie sie auf dem Steuerschein vermerkt sind, eine 
Aenderung eintreten läßt; 
) den Betrieb eines Wanderlagers auf einen Waarenvorrath von größerem Werth, als an- 
gemeldet, ausdehnt oder über den angemeldeten Zeitraum erstreckt. 
Die Gefährdung der Wandergewerbesteuer wird mit der Strafe des vierfachen Betrags der 
gefährdeten Steuer bestraft. 
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